Bebauungspläne

Gemeinde Königseggwald, 03.01.2025
Landkreis Ravensburg

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Ozetweiher II“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ozetweiher II“

Gemeinde Königseggwald

Der Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald hat am 19.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, gemäß § 10 Abs. 1 Bauge-setzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bau-vorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ozetweiher II“, Gemeinde Kö-nigseggwald, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Königseggwald beabsichtigt die Weiterentwicklung des Wohngebiets „Ozet-weiher“ in Richtung Osten zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ozetweiher II“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des Baugebiets geschaffen und die geordnete städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich gesichert sowie dem weiterhin hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken sowie den modernen Wohn- und Arbeitsbedürfnissen der Bevölkerung in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Königseggwald. Es wird in Richtung Norden und Osten von intensiv genutzten Ackerflächen begrenzt. Südöstlich befin-det sich eine Weihnachtsbaumaufzucht. Südlich grenzen eine als Fest- und Bolzplatz genutzte Wiese sowie der Waldkindergarten an. Im Westen begrenzt die bestehende Wohnbebauung das Plangebiet.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 160 (teilweise), 806, 807, 808, 809, 810, 811, 814 (teilweise), 815 (teilweise), 822 (teilweise), 827 (teilweise), 835 und 836 (teilweise).
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 2,99 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:


Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 19.12.2024.

Der Bebauungsplan „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, und die Örtlichen Bauvor-schriften zum Bebauungsplan „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeinde Königseggwald, Hauptstraße 17, 88376 Königseggwald, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Folgende technische Vorschriften, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werden, können an selber Stelle eingesehen werden:
– RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantra-gen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs und die nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtlichen Fehler sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Königseggwald geltend gemacht wor-den sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlas-sener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Königseggwald geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
– die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung verletzt worden sind oder
– der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-sprochen hat oder
– vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Königseggwald:
Dienstag und Mittwoch von 8:30 bis 11:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Königseggwald, den 03.01.2025

Benedikt Endriss
Bürgermeister

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