
Verbandsanzeiger 29.11.2023
29. November 2023
Verbandsanzeiger 13.12.2023
13. Dezember 2023Verbandsanzeiger 06.12.2023

Königseggwalder Verbandsanzeiger
06.12.2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung
Am Dienstag, den 19.12.2023 findet um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Gemeinderatssitzung mit folgender Tagesordnung statt:
- Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Königseggwald
- Information über den Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Interkommunales Gewerbegebiet Königsegg II“ der Gemeinde Ostrach - Verwendung des Erlöses vom Weihnachtsmarkt
- Verschiedenes
Aufstellung der Weihnachtsbäume
Der Narrenverein und die Gemeinde haben beim Vereinshaus und auf dem Kirchplatz sehr schöne Christbäume aufgestellt und geschmückt. Hierfür bedanken wir uns beim Narrenverein, und unseren Gemeindemitarbeitern sehr herzlich. Ebenfalls bedanken wir uns bei der Gräflichen Familie für die Spende des Baumes auf dem Kirchplatz. Wir wünschen uns, dass diese Weihnachtsbäume bei unseren Gemeindebürgern viele besinnliche und friedliche Gedanken hervorrufen und uns an den Sinn der Adventszeit erinnern.
Vereinsnachrichten
Musikverein Königseggwald e.V.
Ordentliche Generalversammlungen MV: Am Freitag, 05.01.2024 findet um 20:00 Uhr die 79. ordentliche Generalversammlung des Musikvereins im Goldenen Löwen statt. Hierzu laden wir alle aktiven und passiven Mitglieder, Ehrenmitglieder, Dirigenten sowie Freunde und Gönner des Vereins herzlich ein. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: TOP 1 Begrüßung durch den Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit, TOP 2 Totenehrung, TOP 3 Bericht der Vereinschronistin, TOP 4 Bericht des Kassiers, TOP 5 Bericht der Kassenprüfer, TOP 6 Entlastung der Vorstandschaft, TOP 7 Wahlen, TOP 8 Wünsche und Anträge, TOP 9 Verschiedenes.
Ordentliche Generalversammlungen FV: Im Anschluss an die Generalversammlung des Musikvereins findet die 17. ordentliche Generalversammlung des Fördervereins für Aus- und Weiterbildung im Musikverein Königseggwald e.V. statt. Auch hierzu laden wir herzlich ein. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: TOP 1 Begrüßung durch den ersten Vorsitzenden, TOP 2 Bericht des Vereinschronisten, TOP 3 Bericht des Kassiers, TOP 4 Bericht der Kassenprüfer, TOP 5 Entlastung der Vorstandschaft, TOP 6 Wahlen, TOP 7 Wünsche und Anträge, TOP 8 Verschiedenes.
Passive Mitgliedsbeiträge: In den nächsten Wochen werden wir die passiven Mitgliedsbeiträge einsammeln, bzw. bei denjenigen, die uns ein entsprechendes Mandat erteilt haben, abbuchen. Wir bedanken uns an dieser Stelle bereits heute ganz herzlich für Eure Unterstützung.
Einladung Adventsfenster
Liebe Gemeinde,
wir möchten Sie recht herzlich zu unserer diesjährigen Adventsfenster Eröffnung einladen.
Wann:
14.12.23 ab 17:15 Uhr
Wo:
Bei den Sonnenkindern an der Waldhütte; Joslesbrunnenweg 30
Für Getränke: Glühwein und Kinderpunsch ist gesorgt.
Wir würden eine Spendendose aufstellen, gerne dürfen Sie eine Spende einwerfen.
Wir freuen uns auf Sie!
Das Kindergarten- & Waldteam
Abwasserzweckverband Ostrachtal
Landkreis Sigmaringen
1. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
-Entsorgungssatzung-
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Ostrachtal am 14. November 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 25. September 2018 wird wie folgt geändert:
§ 9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenhöhe
Die Abfuhrgebühr beträgt
– bei Kleinkläranlagen: für jeden Kubikmeter Schlamm 43,14 €
– bei geschlossenen Gruben: für jeden Kubikmeter Abwasser 32,16 €
Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bzw. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird gem. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber den Mitgliedsgemeinden oder dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Ostrach, den 14. November 2023
gez.
B u r t h
Verbandsvorsitzende
Abwasserzweckverband
Ostrachtal
Sitz in Ostrach
Landkreis Sigmaringen
2. Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung
vom 14. November 2023
Aufgrund von §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 21 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 14. November 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Verbandsatzung vom 15. November 2011 mit 1. Änderung vom 13. September 2012 wird wie folgt geändert:
1. § 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Stammkapital
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts und des Handelsgesetzbuches unmittelbar.
(2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Zur verwaltungsmäßigen und technischen Durchführung des Verbandes können die Verwaltungsreinrichtungen der Gemeinde Ostrach in Anspruch genommen werden. Die entstehenden Sach- und Personalkosten werden vom Zweckverband der Gemeinde Ostrach ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bzw. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird gem. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber den Mitgliedsgemeinden oder dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Ostrach, den 14. November 2023
gez.
B u r t h
Verbandsvorsitzende
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