Verbandsanzeiger 22.11.2019
20. November 2019Verbandsanzeiger 06.12.2019
4. Dezember 2019Verbandsanzeiger 29.11.2019
Königseggwalder Verbandsanzeiger
29.11.2019
Weihnachtsmarkt Königseggwald
Einladung
Die Gemeinde Königseggwald wird dieses Jahr wieder den Weihnachtsmarkt auf dem Brauerei Gelände durchführen.
Es werden wieder viele Aussteller erwartet und für das leibliche Wohl wird bestens gesorgt.
Ein Teil des Erlöses wird wie jedes Jahr einem Guten Zweck zugeführt.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch
Die Gemeinde Königseggwald mit Ihren Vereinen
Öffentliche Bekanntmachung :
Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat sich der Gemeinderat am 05.11.2019 folgende Geschäftsordnung gegeben.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
(2) Ist der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.
– §§ 25, 48 Abs. 1, § 49 GemO –
§ 2 Fraktionen
(1) Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.
II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
§ 3 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
(1) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.
– § 24 Abs. 3 bis 5 GemO –
III. Sitzungen des Gemeinderats
§ 4 Verhandlungsgegenstände
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
§ 5 Sitzordnung
Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an.
§ 6 Einberufung
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
– § 34 Abs. 1 und 2 GemO –
§ 7 Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. Er kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen.
(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Gemeinderat über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung.
(3) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und zustimmen.
– § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO –
§ 8 Handhabung der Ordnung, Hausrecht
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.
(2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
– § 36 Abs. 1 und 3 GemO –
§ 9 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
– §§ 33, 71 Abs. 4 GemO –
§ 10 Redeordnung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 8 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 11) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen nach Rücksprache mit dem Gemeinderat das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken.
(6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
§ 11 Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
§ 12 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b) der Antrag auf Beendigung der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand (Schlussantrag),
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und – (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt, dass die Aussprache nach Annahme des Antrags zu beenden und der Beschluss zu fassen ist. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jeder Gemeinderat, der keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hat, zur Sache zu sprechen.
(6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
§ 13 Abstimmungen
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 11) wird vor Sachanträgen (§ 10) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstellen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 8 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 13 Abs. 2.
– § 37 Abs. 6 GemO –
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
– § 37 Abs. 7 GemO –
§ 15 Persönliche Erklärungen
(1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt.
§ 16 Fragestunde
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung statt.
b) Fragen, Anregungen und Vorschläge sollten kurz gefasst sein
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.
– § 33 Abs. 4 GemO –
§ 17 Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
– § 33 Abs. 4 GemO –
IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung
§ 18 Schriftliches Verfahren
Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
– § 37 Abs. 1 GemO –
§ 19 Offenlegung
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden.
Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
– § 37 Abs. 1 GemO –
V. Niederschrift
§ 20 Inhalt der Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 17) oder durch Offenlegung (§ 18) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
– § 38 Abs.1 GemO –
§ 21 Führung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.
(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von mindestens zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als „Vorsitzender und Schriftführer“.
– § 38 Abs. 2 GemO –
§ 22 Anerkennung der Niederschrift
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
– § 38 Abs. 2 GemO –
§ 23 Einsichtnahme in die Niederschrift
(1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.
– § 38 Abs. 2 GemO –
VI. Schlussbestimmung
§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 05.11.2019 in Kraft.
Königseggwald, den 06.11.2019
gez.
Roland Fuchs
Bürgermeister
Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg
Einladung zur Verbandsversammlung am Dienstag, 3. Dezember 2019, 11:15 Uhr im Rathaus Berg, Bürgersaal, Bergstraße 35, 88276 Berg
Tagesordnung öffentliche Sitzung
1. Bekanntgaben und Informationen
2. Genehmigung Protokoll der Verbandsversammlung vom 20.03.2019
3. Vorstellung Geschäftsstelle Zweckverband Breitbandversorgung
4. Aufnahme Stadt Isny in den Zweckverband
– Beschlussfassung
5. Neufassung der Verbandssatzung
– Beschlussfassung
6. Jahresabschluss 2017
– Beschlussfassung
7. Verschiedenes
Die Bevölkerung ist hierzu herzlich eingeladen.
Oliver Spieß, Verbandsvorsitzender
Zweckverband Wasserversorgung Königsegg
Einladung zur Verbandsversammlung
am Montag, den 09.Dezember 2019, findet um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Königseggwald eine Verbandsversammlung statt.
Tagesordnung öffentlich:
1. Verpflichtung der Verbandsmitglieder
2. Wahlen
Verbandsvorsitzender
Stellvertretender Verbandsvorsitzender
3. Feststellung Jahresrechnung 2017
4. Feststellung Jahresrechnung 2018
5. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2019
Beratung und Beschluss
6. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2020
Beratung und Beschluss
7. Verschiedenes
Adventsfenster 2019
Sonntag | 01.12.2019 | Pfarrbücherei am Pfarrhaus, Kirchplatz 1 |
Montag | 02.12.2019 | |
Dienstag | 03.12.2019 | |
Mittwoch | 04.12.2019 | Gräfl. Haus zu Königsegg, Kirchplatz 3 |
Donnerstag | 05.12.2019 | Nikolausabend (kein Adventsfenster) |
Freitag | 06.12.2019 | |
Samstag | 07.12.2019 | |
Sonntag | 08.12.2019 | Ministranten-Adventsfenster in Hoßkirch |
Montag | 09.12.2019 | Kindergarten St. Georg, Seestr. |
Dienstag | 10.12.2019 | |
Mittwoch | 11.12.2019 | Fam. Peter Rimmele, Hauptstr. 12 |
Donnerstag | 12.12.2019 | |
Freitag | 13.12.2019 | |
Samstag | 14.12.2019 | |
Sonntag | 15.12.2019 | Kirchenkonzert des Musikvereins (kein Adventsfenster) |
Montag | 16.12.2019 | Rathaus Königseggwald, Hauptstr. 17 |
Dienstag | 17.12.2019 | |
Mittwoch | 18.12.2019 | Fam. Hubert Geser, Stefansreute |
Donnerstag | 19.12.2019 | |
Freitag | 20.12.2019 | |
Samstag | 21.12.2019 | Fam. Buck, Falkenweg 5 |
Sonntag | 22.12.2019 | |
Montag | 23.12.2019 | |
Dienstag | 24.12.2019 | Adventsfenster am Pfarrhaus |
Zur Eröffnung der Fenster trifft man sich
jeweils um 17:30 Uhr bei der genannten Adresse.
Anmeldungen sind jederzeit noch möglich unter der Tel. 345.
Vereinsnachrichten:
Narrenverein „Schwarz Vere“ Königseggwald
Besuch Weihnachtsmarkt Lindau
Am Samstag, 07.12.2019 veranstalten wir eine Ausflug zum Weihnachtsmarkt nach Lindau.
Wir starten mit dem Bus um 14:00 Uhr, geplante Rückfahrt gegen 19:30 Uhr.
Wer mitmöchte meldet sich bitte bis 01.12.2019 bei Karoline Härle, Tel. 922183.
Fanfarenzug Königseggwald
Auftritt Weihnachtsmarkt
Am Freitag, den 29.11.2019, spielen wir auf dem Weihnachtsmarkt in der Tenne in Königseggwald um 18:15 Uhr. Treffpunkt ist um 18:00 Uhr im Vereinsheim.
Passivbeiträge 2019
Liebe Passivmitglieder,
ab dem 30.11.2019 sind wir wieder unterwegs, um die Passivbeiträge einzusammeln.
Im Voraus bereits herzlichen Dank für Eure Unterstützung.
Adventswünsche
Wir wünschen allen aktiven und passiven Mitgliedern, allen Freunden und Gönnern sowie den Bürgerinnen und Bürgern von Königseggwald eine schöne und besinnliche Adventszeit.
Liederkranz Königseggwald 1860
Zu unserem traditionellen Adventsfrühschoppen am Sonntag den 01.12.2019 ab
11.00 Uhr laden wir Sie recht herzlich ins Vereinsheim des Liederkranzes nach Königseggwald ein.
Auf Ihren Besuch freuen sich die Sängerinnen und Sänger des Liederkranzes Königseggwald.
Der Vorstand Wolfgang Knoll
Das gesamten Verbandsanzeiger und das Katholische Kirchenblatt können Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:
Druck und Verlag – Fa. Restle GmbH
Hindenburgstr. 40-42,
88361 Altshausen
Telefon : 07584 / 3507 – Fax : 07584 / 2745