Verbandsanzeiger 18-36
4. September 2018Verbandsanzeiger 18-38
17. September 2018Verbandsanzeiger 18-37
Königseggwalder Verbandsanzeiger
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11.09.2018
An alle Hundehalter
Aus gegebenem Anlass möchten wir wieder einmal auf unsere Polizeiverordnung in Bezug auf Führen von Hunden hinweisen. Folgende Regel ist zu beachten:
Auszug aus der Polizeiverordnung Königseggwald § 7
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Hunde sind an der Leine zu führen
1. in öffentlichen Anlagen
2. an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschl. Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige
3. auf dem Trimm-Dich-Pfad
Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen mitzuführen
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, an fremden Gebäuden, in fremden Gärten und Höfen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Sie dürfen hierbei nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Bissige Hunde müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Laut Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten gefährlicher Hunde sind Kampfhunde und deren Kreuzungen immer gefährliche Hunde.
Es wird darauf hingewiesen, dass Hundetoiletten in der Seestraße, höhe Krautland, im Lerchenweg, Ecke Finkenweg und im Kapellenweg aufgestellt sind.
Wir bitten um Verständnis und Beachtung.
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