Verbandsanzeiger 31.07.2024
31. Juli 2024Verbandsanzeiger 03.09.2024
11. September 2024Verbandsanzeiger 14.08.2024
Königseggwalder Verbandsanzeiger
14.08.2024
Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 26. September 2024 statt.
Öffnungszeiten des Rathauses während der Ferienzeit
In der Woche vom 26.08.-30.08.2024 gönnen wir uns eine kleine Auszeit, weshalb in dieser Woche das Rathaus geschlossen bleibt.
Aufgrund einer Fortbildung ist das Rathaus am 04.09. und 12.09.2024 ebenfalls geschlossen.
In dringenden Fällen können Sie sich an den Gemeindeverwaltungsverband Altshausen (07584/92050 oder Info@gvv-altshausen.de) wenden.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Beachtung.
Aus der Gemeinderatssitzung vom 25. Juli 2024
1. Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderäte
Bürgermeister Endriss verabschiedete die ausscheidenden Gemeinderäte Simon Hamm, Patrick König und Philipp Rehm.
Da Herr Endriss erst seit kurzem Bürgermeister der Gemeinde Königseggwald ist gab er das Wort an den bisherigen Bürgermeisterstellvertreter Michael Gittinger.
Herr Gittinger bedankte sich bei den ausscheidenden Gemeinderäten für die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Der Vorsitzende bedankte sich im Anschluss recht herzlich bei den ausscheidenden Gemeinderäten für den Einsatz für die Gemeinde und die sehr gute Zusammenarbeit.
Für die Zukunft wünschte er im Namen der gesamten Verwaltung und der Mitarbeiter alles Gute.
2. Ehrungen
Der Vorsitzende konnte heute langjährige Gemeinderatsmitglieder ehren:
– Rolf Schlegel für 20 Jahre
– Maximilian Graf zu Königsegg-Aulendorf für 25 Jahre.
Bürgermeister Endriss bedankte sich recht herzlich bei Herrn Schlegel und Maximilian Graf zu Königsegg-Aulendorf für Ihren jahrelangen Einsatz für die Belange der Gemeinde Königseggwald und überreichte jeweils eine Stele mit Urkunde des Gemeindetags Baden-Württemberg und einen kleinen Geschenkkorb.
3. Verpflichtung des neugewählten Gemeinderats
Der Vorsitzende konnte dem Gemeinderat berichten, dass am 2. Juli 2024 der Wahlprüfungsbescheid (Schreiben vom 27.06.2024) eingegangen und die Gemeinderatswahl vom 09. Juni 2024 gültig ist.
Gem. § 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) setzt die Mitarbeit im Gemeinderat eine Verpflichtung der Mitglieder voraus. Der Vorsitzende verliest die Verpflichtungserklärung:
Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.
Diese Verpflichtung wurde per Handschlag bekräftigt und die Erklärung von den Gemeinderäten unterschrieben.
Gemeinderat Thomas Fischer, der für die heutige Gemeinderatssitzung entschuldigt ist, wird in der nichtöffentlichen Sitzung am 01. August 2024 verpflichtet.
4. Wahl der Funktionen und Vertretungen
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Aus der Mitte des Gemeinderats werden gewählte Stellvertreter bestellt, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten (§ 48 Abs 1 GemO).
Die Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreter wird durch einfachen Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Bisher waren 2 Gemeinderäte zu ehrenamtlichen Stellvertretern des Bürgermeisters bestellt: Gemeinderat Michael Gittinger und Gemeinderat Philipp Rehm.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. Sie werden in der Reihe der Stellvertretung je in einem getrennten Wahlgang gewählt. Für die Wahl gilt § 37 Abs 7 GemO.
Beschlussvorschlag:
1. Die Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters wird auf 2 festgesetzt.
2. Es werden in folgender Reihenfolge – je in einem besonderen Wahlgang folgende
Stellvertreter gewählt:
1. Michael Gittinger
2. Michael Rimmele
Herr Michael Gittinger wird von dem Gemeinderat einstimmig zum ersten und Herr Michael Rimmele zum zweiten Bürgermeisterstellvertreter gewählt.
Bestellung der Vertreter der Gemeinde Königseggwald in die Verbände;
a) Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen
b) Zweckverband Wasserversorgung Königsegg
c) Zweckverband Abwasserbeseitigung Ostrachtal
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat benennt die Vertreter aus seiner Mitte für die neue Amtsperiode 2024-2029.
Vorschlag zu a)
– Vertreter – Michael Gittinger
– Stellvertreter – Michael Rimmele
Herr Michael Gittinger wird vom Gemeinderat einstimmig als Vertreter für die Verbandsversammlung gewählt, Herr Michael Rimmele einstimmig als dessen Stellvertreter.
Vorschlag zu b)
– Vertreter – Rolf Schlegel
– Stellvertreter – Martin Härle
Herr Rolf Schlegel wird vom Gemeinderat einstimmig zum Vertreter beim Zweckverband Wasserversorgung Königsegg gewählt, Herr Martin Härle einstimmig als dessen Stellvertreter.
Vorschlag zu c)
– Vertreter – Rolf Schlegel
– Stellvertreter – Stefan Rehm
Herr Rolf Schlegel wird vom Gemeinderat einstimmig zum Vertreter im Abwasserzweckverband Ostrachtal gewählt, Herr Stefan Rehm einstimmig als dessen Stellvertreter
5. Verschiedenes
Bürgermeister Endriss informiert den Gemeinderat, dass der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen zum Prüfungsbericht vom 03.04.2024 über die Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde Königseggwald in den Haushaltsjahren 2016-2018 und Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 mit Schreiben vom 06.05.2024 Stellung genommen hat.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 ist der endgültige Prüfungsbescheid eingegangen.
Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderat mit, dass das WLAN im Vereinshaus mit Gastzugang funktionsfähig ist.
Bürgermeister Endriss informiert den Gemeinderat, dass der Kirchplatz zur Hälfte abgesperrt werden musste. Grund hierfür sind gelockerte Platten auf den seitlichen Giebeln der Kirche, welche bereits teilweise entfernt wurden.
Die Absperrung bleibt nach Aussage von Bürgermeister Endriss solange bestehen, bis durch die verantwortlichen Stellen die weitere Vorgehensweise bekannt ist.
Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald
V.l.n.r. Maximilian Graf zu Königsegg-Aulendorf, Thomas Fischer, Rolf Schlegel, Michael Gittinger,
Stephanie Buck, Martin Härle, Michael Rimmele, Stefan Rehm, BM Benedikt Endriss
Die besten Glück- und Segenswünsche
Wir gratulieren Herrn Lothar Zier recht herzlich zum 95. Geburtstag am 17. August 2024.
Für seine großen Verdienste zum Wohle der Gemeinde Königseggwald – exemplarisch sei an dieser Stelle das Verfassen der Gemeindechronik erwähnt – möchten wir ihm in diesem Rahmen nochmals unseren Dank aussprechen.
Auch über die Gemeindegrenzen hinaus wirkte Herr Zier an vielen weiteren Projekten, insbesondere im Bereich des Naturschutzes rund um das Pfrunger-Burgweiler- Ried, mit. Hierfür wurde Herrn Zier unter anderem das Bundesverdienstkreuz verliehen.
Wir wünschen Herrn Zier für die Zukunft alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit.
Zweckverband
Geräte- und Personalgemeinschaft Ostrachtal
Sitz in Ostrach
Landkreis Sigmaringen
Neufassung der
V e r b a n d s s a t z u n g
vom 16. Juli 2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 14 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 16. Juli 2024 folgende Änderung und Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Verbandsmitglieder, Name und Sitz
1. Die Gemeinden und der Zweckverband im
Landkreis Sigmaringen
1. Beuron
2. Ostrach
3. Herdwangen Schönach
4. Pfullendorf
5. Illmensee
6. Sauldorf
7. Inzigkofen
8. Sigmaringendorf
9. Krauchenwies
10. Veringenstadt
11. Mengen
12. Wald
13. Bingen
Landkreis Konstanz
14. Hohenfels
Bodenseekreis
15. Heiligenberg
Landkreis Ravensburg
16. Wilhelmsdorf
17. Riedhausen
18. Königseggwald.
Landkreis Biberach
19. Wegebaugerätegemeinschaft Albrand
bilden unter dem Namen
ZWECKVERBAND „GERÄTE UND PERSONALGEMEINSCHAFT OSTRACHTAL“
einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.
2. Der Sitz des Zweckverbandes ist Ostrach, Landkreis Sigmaringen.
§ 2
Aufgaben
1. Der Zweckverband als Rechtsnachfolger des „Wasser- und Bodenverbandes Ostrachtal“ hat die Aufgabe, die von ihm beschafften Geräte und Anlagen samt Bedienungspersonal den Verbandsmitgliedern gegen Vergütung der Selbstkosten zur technischen Erledigung ihrer Aufgaben, vorwiegend im Bereich des Straßen- und Wegebaues und der Abwasserbeseitigung, zur Verfügung zu stellen.
2. Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
3. Die Durchführung der Verbandsaufgaben erledigt der Verband vorwiegend zur Deckung des Eigenbedarfs der Verbandsmitglieder. Die Durchführung im Einzelfall erfolgt jeweils in eigener Regie der Verbandsmitglieder.
4. Der Zweckverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen; er erstrebt keinen Gewinn.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 3
Organe
1. Auf die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung.
2. Organe des Zweckverbandes sind:
A. die Verbandsversammlung
B. der Verbandsvorsitzende
C. die Betriebsleitung
3. Die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters dauert 5 Jahre. Der Verbandsvorsitz wechselt nach jeder Amtszeit unter den Verbandsmitgliedern. Scheidet der Verbandsvorsitzende aus dem Hauptamt aus, so endet auch seine Amtszeit in diesem Verband und seinen Organen. In diesem Fall findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt.
§ 4
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreter oder einen beauftragten Bediensteten. Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung 1 Stimme.
§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes.
2. Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:
1. die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
2. die Änderung dieser Satzung, ferner der Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen,
3. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
4. die Wahl und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden,
5. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und die Festsetzung der Umlagen und Entgelte,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und der Betriebsleitung,
7. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
8. die Ausführung von Investitionen und Vorhaben mit einem voraussichtlichen Aufwand von mehr als 200.000,00 €,
9. Vergabe von Lieferungen und Leistungen des Vermögensplanes, sofern der Betrag im Einzelfall 200.000,00 € übersteigt,
10. die Aufnahme von Krediten mit Ausnahme von Kassenkrediten,
11. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen, ferner über Darlehenshingaben, Verzicht auf Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Betrag oder Wert im einzelnen Fall 20.000,00 € übersteigt,
12. die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 40.000,00 € beträgt.
§ 6
Der Verbandsvorsitzende
1. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er vertritt den Zweckverband, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist. Er kann sich im Einzelfall die Vertretung vorbehalten.
3. Der Verbandsvorsitzende kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbands zu sichern und Missstände zu beseitigen. Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für den Verband nachteilig sind.
4. Der Verbandsvorsitzende entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Verbandsversammlung oder der Betriebsleitung vorbehalten sind. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
5. Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere bei Vergaben nach § 5 Nr. 8 und 9 über 100.000 €.
§ 7
Geschäftsführung der Verbandsorgane
1. Für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung gilt § 15 GKZ und ergänzend in entsprechender Anwendung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Für den Verbandsvorsitzenden gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Bürgermeister entsprechend.
§ 8
Geschäftsleitung
1. Die Betriebsleitung besteht aus dem
1. technischen Betriebsleiter
2. kaufmännischen Betriebsleiter.
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Verbandsvorsitzende. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung durch eine Geschäftsordnung.
2. Die Betriebsleitung leitet den Betrieb. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, soweit im Gesetz oder in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Ausführung des Vermögensplanes, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnungen von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
3. Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich.
4. Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorsitzenden in Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Verbandsvorsitzende für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Die Betriebsleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht für die Einstellung und der Entlassung der beschäftigten Bediensteten.
5. Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Sie hat mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.
6. Der technische und kaufmännische Betriebsleiter vertreten den Zweckverband je einzeln im Rahmen ihrer Aufgaben. Im Verhinderungsfall vertreten sie sich gegenseitig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
Verbandspersonal, Schriftführung
1. Der Verband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein.
2. Die Verbandsversammlung regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Verbandes.
3. Der kaufmännische Betriebsleiter führt die Niederschrift über die Sitzungen der Verbandsversammlung.
§ 10
Entschädigungen und Reisekosten
Die Entschädigungen, die Reisekosten und die Aufwandsentschädigungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung des Zweckverbandes über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
III. Wirtschaftsführung
§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Stammkapital
1. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts und des Handelsgesetzbuches unmittelbar.
2. Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
3. Das Stammkapital des Zweckverbandes wird auf 97.145,48 € festgesetzt
4. Zur verwaltungsmäßigen und technischen Durchführung des Verbandes können die Verwaltungsreinrichtungen der Gemeinde Ostrach in Anspruch genommen werden. Die entstehenden Sach- und Personalkosten werden vom Zweckverband der Gemeinde Ostrach ersetzt.
§ 12
Verbandsumlage
1. Nach Gründung des Zweckverbandes ist eine einmalige Kapitalumlage
(§ 46 Nr. 2 f GemHVO) von 5.112,92 € je Verbandsmitglied zu bezahlen.
2. Soweit die sonstigen Einnahmen (Rücklagen u.a.) nicht ausreichen, können von den Verbandsmitgliedern weitere Umlagen erhoben werden. Maßstab ist das Verhältnis der einmaligen Umlage nach Abs. 1. Die Festsetzung erfolgt im Wirtschaftsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
3. Die einmalige Umlage nach Abs. 1 und weitere Umlagen nach Abs. 2 sind einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig.
§ 13
Betriebskosten
Die Kosten für den Betrieb (z.B. Entschädigungen, Vergütungen, Versicherungen, Personal, sonstige sächliche Mittel u.a.) und den Einsatz der Geräte und Anlagen samt Bedienungspersonal werden nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet. Die Entgelte sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Einrechnung einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals und angemessener Abschreibungen kostendeckend zu ermitteln und festzusetzen. Die jeweiligen Entgelte sind einen Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für rückständige Beträge fordert der Verband Verzugszinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
IV. Sonstiges
§ 14
Satzungsänderungen
Jede Änderung der Verbandssatzung bedarf entsprechend § 21 Abs. 2 GKZ einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder.
§ 15
Ausscheiden von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag frühestens nach fünfjähriger Mitgliedschaft mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Jahresende ausscheiden.
2. Für die in der Zeit seiner Mitgliedschaft verursachten Verbindlichkeiten, die zu einer Umlagenachforderung führen, ist der Verband berechtigt, eine Umlagenachforderung innerhalb von 3 Jahren zu erheben.
3. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen und Rückzahlung der gezahlten Verbandsumlagen besteht nicht.
§ 16
Entscheidung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benützung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, wird über ein Schlichtungsverfahren abgewickelt. Sollte dem Schlichtungsverfahren kein Erfolg beschieden sein, ist die Beschreitung des Rechtsweges zulässig.
2. Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 17
Auflösung des Zweckverbandes
1. Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder aufgelöst werden.
2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder über. Der Verteilungsschlüssel bemisst sich dann nach dem Verhältnis der Umlage nach § 12 Abs. 1.
§ 18
Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssatzungen der Verbandsgemeinden in den Verbandsgemeinden durch diese vorgenommen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11. September 2007 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) bzw. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird gem. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber den Mitgliedsgemeinden oder dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Ostrach, den 16. Juli 2024
gez.
S c h w a i g e r
Verbandsvorsitzender
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