Verbandsanzeiger 26.06.2020
23. Juni 2020Verbandsanzeiger 10.07.2020
14. Juli 2020Verbandsanzeiger 03.07.2020
Königseggwalder Verbandsanzeiger
03.07.2020
Herzlichen Glückwunsch
Wir gratulieren den Eltern Isabell und Dominik Härle recht herzlich zur Geburt Ihrer Tochter Ophelia Elaia am 22.06.2020.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) 2021
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat am 15.05.2020 das Jahresprogramm 2021 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Es können grundsätzlich Anträge für alle Gemeinden und Förderschwerpunkte gestellt werden. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Wie bereits im Jahr 2020 wird ein Schwerpunkt der Mittel für das Jahresprogramm 2021 im Bereich Wohnen bereitgestellt. Insbesondere werden z.B. umfassende Modernisierungen und Umnutzungen leerstehender Gebäude zu Wohnungen im Innenbereich gefördert.
Förderschwerpunkte, Maßnahmen und Fördersätze:
1. Förderschwerpunkt Wohnen
• Umfassende Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden Ältere Gebäude im Ortskern können modernisiert und den heute üblichen Wohnbedürfnissen angepasst werden. Gefördert werden Baumaßnahmen, wie die Dämmung der Fassade und des Daches, Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung der Sanitärinstallationen. Grundsätzlich werden nur umfassende Modernisierungsmaßnahmen gefördert (mind. drei Gewerke). Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 20.000,-€ je Wohneinheit.
• Umnutzung leerstehender Gebäude zu Wohnungen Ehemalige Scheunen und landwirtschaftliche Anwesen prägen noch immer das Ortsbild im Ortskern. Um das Ortsbild zu erhalten, können diese Gebäude zu Wohnungen umgebaut oder gewerblich genutzt werden. Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30 % und bis zu 50.000,-€ je Wohneinheit für Privatpersonen.
• Für Mietwohnungen gelten abweichende Regelungen.
• Baulückenschließung durch dorfgerechte und maßstäbliche Wohngebäude maßstäbliche Neubebauung als Ersatz für abgängige Bausubstanz / Baulückenschließung. Baulücken können durch maßstäbliche Wohngebäude genutzt werden. Hierdurch erfährt der Ortskern eine Belebung und der Landschaftsverbrauch wird eingedämmt. Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30 % und bis zu 20.000,-€ / Voraussetzung: Eigennutzung.
2. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Unterstützt werden Unternehmensinvestitionen, denen für die Funktionsfähigkeit und die Lebensqualität in den Ortsteilen eine besondere Bedeutung zukommt. Förderfähig sind die Reaktivierung von Brachen, Neubauten oder Erweiterungsbauten (z.B. Bäcker, Metzger, Lebensmittelgeschäft, Gasthäuser, Dorfläden o.ä.). Fördersatz: bis zu 20 % Höchstbetrag: 200.000 €
3. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen können kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten gefördert werden. Förderfähig sind die Reaktivierung von Gewerbebrachen, die Verlagerung von Unternehmen aus bestehenden Gemengelagen, die Neuansiedlung sowie die Erweiterung von Unternehmen. Fördersatz: 10 % (15% für kleine Unternehmen für Verlagerung/ Reaktivierung) Höchstbetrag: 200.000 €
4. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Förderfähig sind der Um- und Neubau von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Umnutzung zur Gemeinbedarfseinrichtung. Fördersatz: 40 % Höchstbetrag: 500.000 €. Projekte mit Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen z.B. Holz in der Tragwerkskonstruktion können einen um 5% -Punkte erhöhten Fördersatz erhalten.
Hinweise:
Sollten Sie an einer ELR-Förderung interessiert sein, beraten wir Sie gerne bereits vor der Antragstellung um das konkrete Vorgehen im Antragsverfahren durchzusprechen. Kontaktaufnahme erfolgt über die jeweilige Wohnortgemeinde bei Fragen zur Antragstellung und Fördermöglichkeiten.
Die Anträge sind gemäß Ausschreibung des Jahresprogramms 2021 über die Gemeindeverwaltung bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Um Ihre Anträge fristgerecht einreichen zu können, sind folgende Unterlagen bis zum 11.09.2020 einzureichen:
✔ Antragsformulare mit Originalunterschrift
✔ Projektbeschreibung der Maßnahme
✔ Lageplan und Bildmaterial zu Dokumentationszwecken
✔ Kostenschätzung nach DIN 276 mit Originalunterschrift des Planers/Architekten detaillierte Planunterlagen
✔ bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Mehrfertigung
der Bauantragsunterlagen
Die Baugenehmigung ist bis Ende des Jahres 2021 vorzulegen. Mit einer Förderentscheidung des Landes kann im März 2021 gerechnet werden. Bis dahin können alle weiteren planerischen Maßnahmen vorbereitet, aber noch keine Baumaßnahmen begonnen werden.
Weitere Informationen zum Thema ELR finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de oder auf der Homepage der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter www.rp.baden-wuerttemberg.de.
Vereinsnachrichten:
Landjugend Königseggwald
Gratulation zur Meisterschaft
Die Landjugend Königseggwald gratuliert dem SV Hosskirch zur Meisterschaft in der Kreisliga B! Wir wünschen auch für die nächste Saison in der Kreisliga A viel Erfolg!
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