Verbandsanzeiger 25.09.2024
25. September 2024Verbandsanzeiger 02.10.2024
Königseggwalder Verbandsanzeiger
02.10.2024
Aus der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2024
1. Baugesuch
Erweiterung des best. Werkstattgebäudes mit Reifenservice für KFZ-Fahrzeuge Flst. Nr. 53, Hoßkircher Straße 19, 88376 Königseggwald.
Das Baugesuch wurde am 19.09.2024 zurückgezogen.
2. Neubaugebiet Ozetweiher II
Bürgermeister Endriss begrüßt zu dieser Sitzung Herrn Deptalla von der Firma Künster und erklärt, dass die Unterlagen über die Aufstellung des Bebauungsplans Ozetweiher II dem Gemeinderat vorab zugeschickt wurden und sich die Gemeinderäte einlesen konnten.
Herr Deptalla stellte im Anschluss die zu klärenden Punkte und Stellungnahmen vor.
In diesem Zug wurde dem Gremium der nachfolgende Beschlussvorschlag erläutert.
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Beschlussvorschlag
Bebauungsplanentwurf „Ozetweiher II“,
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ozetweiher II“,
Gemeinde Königseggwald
– Beschluss der Überleitung in das Verfahren nach §215a i.V.m §13a BauGB
– Beschluss über die während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen
– Entwurfsbeschluss
1. Vorlage
An den Gemeinderat zur Beschlussfassung in der Sitzung am 26.09.2024 (öffentlich).
2. Sachdarstellung
Ziel der Planung
Die Gemeinde Königseggwald beabsichtigt die Weiterentwicklung des Wohngebiets „Ozetweiher“ in Richtung Osten. Die Flächen bieten sich für eine geordnete Siedlungserweiterung an, da sie direkt an den Siedlungsbestand anschließen und über die Seestraße im Norden und die Straße „Am Weiher“ und den Lindenweg im Westen erschlossen werden können.
Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des Baugebiets geschaffen und die geordnete städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich gesichert. Mit der Bereitstellung von Wohnbauflächen wird dem hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken sowie den modernen Wohn- und Arbeitsbedürfnissen der Bevölkerung in geeigneter Weise Rechnung getragen. Damit wird insbesondere dem städtebaulichen Erfordernis der angemessenen Wohnraumversorgung der Bevölkerung entsprochen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Königseggwald. Es wird in Richtung Norden und Osten von intensiv genutzten Ackerflächen begrenzt. Südöstlich befindet sich eine Weihnachtsbaumaufzucht. Südlich grenzen eine als Fest- und Bolzplatz genutzte Wiese sowie der Waldkindergarten an. Im Westen begrenzt die bestehende Wohnbebauung das Plangebiet.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 160 (teilweise), 806, 807, 808, 809, 810, 811, 814 (teilweise), 815 (teilweise), 822 (teilweise), 827 (teilweise), 835 und 836 (teilweise).
Der Geltungsbereich wird gegenüber dem Vorentwurf in seiner Abgrenzung verändert. Im Osten ist der Grasweg Flst. Nr. 827 mitaufgenommen worden, im Süden der Grasweg Flst. Nr. 835 und der nördliche Teil des Fest- und Bolzplatzes auf Flst. Nr. 806. Aufgrund der Überarbeitung des Anschlusses an die Seestraße im Norden entfällt das Flst. Nr. 813. Stattdessen umfasst das Plangebiet nun Teile der Seestraße (Flst. Nr. 160) sowie eine kleine Teilfläche (< 1 m²), des Flst. Nr. 815, auf dem sich ein Spielplatz befindet. Der Geltungsbereich vergrößert sich insgesamt um ca. 0,53 ha.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 2,99 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
3. Kosten und Finanzierung
Die entsprechenden Ausgabemittel für die Bauleitplanung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung.
4. Verfahren
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt. Gemäß § 30 (1) BauGB setzt er Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen sowie Verkehrsflächen fest. Die Erschließung des Plangebiets ist über Seestraße sowie die Straße „Am Weiher“ und den Lindenweg gesichert.
Zwischen 2017 und 2022 bestand nach § 13b BauGB die Möglichkeit zur Erschließung von Außenbereichsflächen ohne Umweltprüfung, wenn deren Grundfläche kleiner als 10.000 m² ist und sie an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13b BauGB wurde mit dem Aufstellungsbeschluss am 22.12.2022 förmlich eingeleitet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b BauGB waren für diesen Bebauungsplan gegeben, es wird eine zulässige Grundfläche von ca. 7.000 m² festgelegt und das Plangebiet befindet sich im direkten Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich. Da nach § 13b BauGB entsprechend der § 13a BauGB Anwendung findet, wurde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt sind, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Das Verfahren erfolgte trotz der Anwendung von § 13b BauGB in zwei Stufen. Zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB durchgeführt, um die verschiedenen Belange der Beteiligten und fachlichen Themen besonders zu berücksichtigen.
Der Billigungsbeschluss wurde am 27.07.2023 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB fand im Zeitraum vom 07.08.2023 bis 08.09.2023 statt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen entnommen werden.
Mit dem Gerichtsurteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar ist und in dieser Form nicht angewendet werden darf. Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 215a BauGB eine Möglichkeit aufgezeigt, wie § 13b BauGB Verfahren bis zum Ablauf des 31.12.2024 rechtssicher zu Ende geführt werden können.
Die Gemeinde wird das nach § 13b begonnene Bebauungsplanverfahren entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten, die § 215a BauGB bereit hält, zu Ende führen. Das Verfahren wird mit dem neu erarbeiteten Entwurf mit anschließender Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB weitergeführt.
Auf eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Ermittlung, ob sich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Planung ergeben, verzichtete der Plangeber und entschied sich direkt eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen.
Im Rahmen der Weiterführung des Verfahrens wurden ein Umweltbericht und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt.
In der vollumfänglichen Umweltprüfung wurden die erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 2 (4) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen sind und die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 (3) BauGB auszugleichen sind, untersucht.
Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen (1. Fortschreibung und 1. – 8. Änderung in der Fassung vom 06.04.2017) weist die südliche Fläche innerhalb des Geltungsbereichs als Sportplatz und die nördliche Fläche als Fläche für die Landwirtschaft aus.
Da die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, ist er gemäß § 215a i.V.m. § 13a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Gegenüber dem Vorentwurf vom 27.07.2023 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
– Überführung in das Verfahren nach § 215a i.V.m. § 13a BauGB
– Erstellung eines Umweltberichtes mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
– Überarbeitung der erforderlichen Retentionsflächen / -becken
– Erweiterung des Geltungsbereiches um erforderliche Retentionsflächen
– Überarbeitung der Erschließung
– Festlegung der maximalen EFH -Höhen auf Basis der Erschließungsplanung
– Neuregelung der zulässigen und unzulässigen Nutzungen
– Konkretisierung und Überarbeitung der Festsetzung zu Flächen für Garagen und überdachte Stellplätze
– Ergänzung der Festsetzung zu Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
– Ergänzung einer Fläche für Versorgungsanlagen
– Ergänzung der Maßnahmen W1 und W2 zum Schutz vor Außengebietswasser
– Ergänzung der Maßnahme M1 zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser
– Ergänzung der Maßnahme M2 zur Entwicklung von Blühflächen
– Ergänzung der Maßnahme M3 zur Sicherung des schonenden Umgangs mit Böden
– Konkretisierung und Überarbeitung des Pflanzgebotes PFG 1
– Ergänzung des Pflanzgebotes PFG 2
– Ergänzung der Zuordnungsmaßnahme Z1: Regelung des Ausgleichs durch Ankauf von Ökopunkten
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V2 zum Schutz von Amphibien
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V3 zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tötungsverbot
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V4 zum Schutz von Vögeln
– Aufnahme des Hinweises zum Grundwasserschutz
– Ergänzung der Hinweise zum Bodenschutz und zum Wasserschutzgebiet
– Streichung der Festsetzungen zu Ausrichtung von Fenstern und Außenantennen aus den Örtlichen Bauvorschriften
5. Umweltverträglichkeit
Nach dem Gerichtsurteil vom 18.07.2023 des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 13b BauGB hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 215a BauGB eine Möglichkeit aufgezeigt, wie § 13b BauGB Verfahren rechtssicher zu Ende geführt werden können.
Auf eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Ermittlung, ob sich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Planung ergeben, verzichtete der Plangeber und entschied sich direkt eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen.
Im Rahmen der Weiterführung des Verfahrens wurden ein Umweltbericht und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt.
In der vollumfänglichen Umweltprüfung wurden die erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 2 (4) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen sind und die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 (3) BauGB auszugleichen sind, untersucht.
Im Umweltbericht sind auch Angaben zu geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen beschrieben. Die hieraus entwickelten freiraumgestalterischen und naturschutzrechtlichen Maßnahmen werden als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und ist als Anlage beigefügt. Der Grünordnungsplan ist Bestandteil des Bebauungsplans und in diesen integriert.
6. Beschlussvorschlag
6.1 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, wird nach Maßgabe des § 215a (3) BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB weitergeführt.
6.2 Die zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, bisher vorgebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage „Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen” vom 26.09.2024 aufgeführt, behandelt.
6.3 Die zum Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, bisher vorgebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage „Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen” vom 26.09.2024 aufgeführt, behandelt.
6.4 Der Entwurf des Bebauungsplans „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) vom 26.09.2024 und dem Schriftlichen Teil (Teil B 1) vom 26.09.2024, wird mit der Begründung vom 26.09.2024 gebilligt, und dessen Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB beschlossen.
6.5 Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) vom 26.09.2024 und dem Schriftlichen Teil (Teil B 2) vom 26.09.2024, wird mit der Begründung vom 26.09.2024 gebilligt, und deren Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 74 (7) LBO beschlossen.
6.6 Dieser Beschluss des Gemeinderates ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Beschlussvorschlag wurde im Anschluss an die Beratung und nach Beantwortung der offenen Fragen wie vorgetragen, vorgelesen und vorstehend abgebildet, einstimmig beschlossen.
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3. Beschaffung Fahrzeug Bauhof
Beratung und Beschluss
Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderat mit, dass für die Beschaffung eines neuen
Fahrzeuges für den Bauhof, welches mit 50.000 Euro im Investitionshaushalt eingeplant ist, drei Angebote eingeholt wurden. Die Angebote wurden unter Nennung der Kosten und der jeweiligen Einsatzmöglichkeiten vorgestellt, der Lieferant wurde für die Beratung zunächst nicht genannt.
Nach Beratung erging der Beschluss zur Beschaffung eines Kommunaltraktors 2026R der Marke John Deere (Bruttopreis 40.500 Euro). Als weiteres Zubehör soll ein Kehrmaschinenmodul mitbeschafft werden (Bruttopreis 8223,11 Euro).
Der Zuschlag der Beschaffung ging an die Firma „Albert Egler Landmaschinen GmbH“ in Ostrach.
Detaillierte Informationen zur Fahrzeugbeschaffung, Bilder etc. folgen und werden nach Verfügbarkeit veröffentlicht.
4. Verein „Gemeinsam Sicher e.V.“
Vorstellung und Mitgliedschaftsbeschluss
Durch den Vorsitzenden wurde der Verein „Gemeinsam Sicher e.V.“ vorgestellt.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunalen Kriminalprävention mittels Initiierung und Koordinierung, sowie die organisatorische und finanzielle Förderung kriminalpräventiver Maßnahmen und Projekte in den Städten und Gemeinden des Landkreises Ravensburg (§ 2 Abs. 1 der Vereinssatzung).
Nach kurzer Vorstellung des Vereins und der Vereinsvorstände wurde eine Vereinsmitgliedschaft der Gemeinde Königseggwald, zur Unterstützung des Vereins und der damit verbundenen Projekte, einstimmig beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro pro Jahr.
5. Vorankündigung Bürgerfragestunde
Durch den Vorsitzenden wurde angekündigt, dass ab der kommenden Sitzung regelmäßig Bürgerfragestunden durchgeführt werden sollen. Hierfür sollen im Gremium noch Regelungen zur Durchführung festgelegt werden.
Zusammenfassend sind folgende Regelungen festgelegt worden:
– Es findet pro Quartal eine Bürgerfragestunde – beginnend ab er nächsten Gemeinderatssitzung – statt.
– Die Dauer der Fragestunde wird grundsätzlich auf 30 Minuten festgelegt, wobei die Fragezeit pro Bürger drei Minuten beträgt.
– Fragen sind persönlich vorzutragen, damit diese in der Sitzung beantwortet werden können. Die Einreichung von Unterlagen im Vorfeld ist möglich. Schriftlich eingereichte Fragen werden nach Sichtung und Entscheidung des Vorsitzenden grundsätzlich schriftlich beantwortet.
6. Informationen und Bekanntgaben
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat, dass ihm ein Vertrag zur kommunalen Beteiligung am Windpark Hoßkirch/Tafertsweiler zur Unterzeichnung vorliegt.
Aus diesem Vertrag zur finanziellen Beteiligung gem. §6 EEG 2023 erhält die Gemeinde Königseggwald eine anteilige Vergütung und hat keine weiteren Verpflichtungen.
Bürgermeister Endriss teilt dem Gemeinderat mit, dass das Ferienprogramm gut angenommen wurde.
Ein Ferienabschlussfest könnte man für das nächste Jahr einplanen.
Der Vorsitzende bedankte sich für das allgemeine Engagement.
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat, dass der diesjährige Weihnachtsmarkt am 29. November 2024 in der Tenne stattfindet.
Die Verwaltung wird die Standbetreiber anschreiben.
Zu der Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes teilt Bürgermeister Endriss dem Gemeinderat mit, dass jedes Gemeinderatsmitglied für jede Legislaturperiode einen Betrag von 400,00 € zur Verfügung gestellt bekommt.
Jeder Gemeinderat soll sich selbst ein Laptop oder Tablet anschaffen.
Im neuen Jahr soll zunächst in einen Parallelbetrieb übergegangen werden und nach einer Einarbeitungs- und Schulungszeit komplett umgestellt werden.
Bürgermeister Endriss informiert den Gemeinderat darüber, dass es einen Rohrbruch in der Hoßkircher Straße 14 gegeben hat und Investitionen in die Wasserleitungen dringend notwendig sind.
Gemeinde Königseggwald, 01.10.2024
Landkreis Ravensburg
Öffentliche Bekanntmachung
Entwurfsbeschluss
– Beteiligung der Öffentlichkeit –
1. Bebauungsplanentwurf „Ozetweiher II“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Ozetweiher II“
Gemeinde Königseggwald
Der Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald hat am 26.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ozetweiher II“, Gemeinde Königseggwald, gebilligt und beschlossen diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg zu veröffentlichen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Königseggwald beabsichtigt die Weiterentwicklung des Wohngebiets „Ozetweiher“ in Richtung Osten zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ozetweiher II“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des Baugebiets geschaffen und die geordnete städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich gesichert sowie dem weiterhin hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken sowie den modernen Wohn- und Arbeitsbedürfnissen der Bevölkerung in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Königseggwald. Es wird in Richtung Norden und Osten von intensiv genutzten Ackerflächen begrenzt. Südöstlich befindet sich eine Weihnachtsbaumaufzucht. Südlich grenzen eine als Fest- und Bolzplatz genutzte Wiese sowie der Waldkindergarten an. Im Westen begrenzt die bestehende Wohnbebauung das Plangebiet.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 160 (teilweise), 806, 807, 808, 809, 810, 811, 814 (teilweise), 815 (teilweise), 822 (teilweise), 827 (teilweise), 835 und 836 (teilweise).
Der Geltungsbereich wird gegenüber dem Vorentwurf in seiner Abgrenzung verändert. Im Osten ist der Grasweg Flst. Nr. 827 mitaufgenommen worden, im Süden der Grasweg Flst. Nr. 835 und der nördliche Teil des Fest- und Bolzplatzes auf Flst. Nr. 806. Aufgrund der Überarbeitung des Anschlusses an die Seestraße im Norden entfällt das Flst. Nr. 813. Stattdessen umfasst das Plangebiet nun Teile der Seestraße (Flst. Nr. 160) sowie eine kleine Teilfläche (< 1 m²), des Flst. Nr. 815, auf dem sich ein Spielplatz befindet. Der Geltungsbereich vergrößert sich insgesamt um ca. 0,53 ha.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 2,99 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 26.09.2024.
Verfahren
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt. Gemäß § 30 (1) BauGB setzt er Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen sowie Verkehrsflächen fest. Die Erschließung des Plangebiets ist über Seestraße sowie die Straße „Am Weiher“ und den Lindenweg gesichert.
Zwischen 2017 und 2022 bestand nach § 13b BauGB die Möglichkeit zur Erschließung von Außenbereichsflächen ohne Umweltprüfung, wenn deren Grundfläche kleiner als 10.000 m² ist und sie an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13b BauGB wurde mit dem Aufstellungsbeschluss am 22.12.2022 förmlich eingeleitet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b BauGB waren für diesen Bebauungsplan gegeben, es wird eine zulässige Grundfläche von ca. 7.000 m² festgelegt und das Plangebiet befindet sich im direkten Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich. Da nach § 13b BauGB entsprechend der § 13a BauGB Anwendung findet, wurde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt sind, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Das Verfahren erfolgte trotz der Anwendung von § 13b BauGB in zwei Stufen. Zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB durchgeführt, um die verschiedenen Belange der Beteiligten und fachlichen Themen besonders zu berücksichtigen.
Der Billigungsbeschluss wurde am 27.07.2023 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB fand im Zeitraum vom 07.08.2023 bis 08.09.2023 statt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen entnommen werden.
Mit dem Gerichtsurteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar ist und in dieser Form nicht angewendet werden darf. Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 215a BauGB eine Möglichkeit aufgezeigt, wie § 13b BauGB Verfahren bis zum Ablauf des 31.12.2024 rechtssicher zu Ende geführt werden können.
Die Gemeinde wird das nach § 13b begonnene Bebauungsplanverfahren entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten, die § 215a BauGB bereit hält, zu Ende führen. Das Verfahren wird mit dem neu erarbeiteten Entwurf mit anschließender Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB weitergeführt.
Auf eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Ermittlung, ob sich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Planung ergeben, verzichtete der Plangeber und entschied sich direkt eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen.
Im Rahmen der Weiterführung des Verfahrens wurden ein Umweltbericht und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt.
In der vollumfänglichen Umweltprüfung wurden die erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 2 (4) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen sind und die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 (3) BauGB auszugleichen sind, untersucht.
Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen (1. Fortschreibung und 1. – 8. Änderung in der Fassung vom 06.04.2017) weist die südliche Fläche innerhalb des Geltungsbereichs als Sportplatz und die nördliche Fläche als Fläche für die Landwirtschaft aus.
Da die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, ist er gemäß § 215a i.V.m. § 13a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Gegenüber dem Vorentwurf vom 27.07.2023 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
– Überführung in das Verfahren nach § 215a i.V.m. § 13a BauGB
– Erstellung eines Umweltberichtes mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
– Überarbeitung der erforderlichen Retentionsflächen / -becken
– Erweiterung des Geltungsbereiches um erforderliche Retentionsflächen
– Überarbeitung der Erschließung
– Festlegung der maximalen EFH -Höhen auf Basis der Erschließungsplanung
– Neuregelung der zulässigen und unzulässigen Nutzungen
– Konkretisierung und Überarbeitung der Festsetzung zu Flächen für Garagen und überdachte Stellplätze
– Ergänzung der Festsetzung zu Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
– Ergänzung einer Fläche für Versorgungsanlagen
– Ergänzung der Maßnahmen W1 und W2 zum Schutz vor Außengebietswasser
– Ergänzung der Maßnahme M1 zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser
– Ergänzung der Maßnahme M2 zur Entwicklung von Blühflächen
– Ergänzung der Maßnahme M3 zur Sicherung des schonenden Umgangs mit Böden
– Konkretisierung und Überarbeitung des Pflanzgebotes PFG 1
– Ergänzung des Pflanzgebotes PFG 2
– Ergänzung der Zuordnungsmaßnahme Z1: Regelung des Ausgleichs durch Ankauf von Ökopunkten
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V2 zum Schutz von Amphibien
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V3 zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tötungsverbot
– Ergänzung der Vermeidungsmaßnahme V4 zum Schutz von Vögeln
– Aufnahme des Hinweises zum Grundwasserschutz
– Ergänzung der Hinweise zum Bodenschutz und zum Wasserschutzgebiet
– Streichung der Festsetzungen zu Ausrichtung von Fenstern und Außenantennen aus den Örtlichen Bauvorschriften
Beteiligung der Öffentlichkeit
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen
von Montag, dem 07.10.2024 bis Freitag, dem 08.11.2024,
auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse https://koenigseggwald.de/index.php/bebauungsplaene/ veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar:
– Rathaus Königseggwald, Hauptstraße 17, 88376 Königseggwald
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Königseggwald:
Dienstag und Mittwoch von 8:30 bis 11:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Umweltbezogene Informationen
Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung des Bebauungsplans samt Umweltbericht ausgelegt.
a.) Umweltbericht mit Bestandsplan und Grünordnungsplan vom 05.04.2015
Nach § 13 NatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Mit der Ausweisung von Bauflächen sind Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit ihren Schutzgütern Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden und Fläche, Grund- und Oberflächenwasser, Luft und Klima, Mensch und Gesundheit, Erholung und Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter in unterschiedlichen Ausprägungen verbunden. Voraussichtlich erhebliche Auswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer Veränderung der Umweltsituation. Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter sowie die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt
Die Richtwerte für Geruchsimmissionen und Lärmbelastung werden im Bereich des geplanten Wohngebiets eingehalten.
– Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust von Biotoptypen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zeitliche Begrenzungen der Baufeldfreimachung, Maßnahmen zum Schutz von Amphibien sowie zur Beschränkung der Beleuchtung und Vermeidung von Vogelkollisionen vorgesehen. Die Kompensation der verbleibenden Beeinträchtigungen erfolgt durch Pflanzungen und die Entwicklung von Blühflächen innerhalb des Geltungsbereichs.
– Boden
Die Flächeninanspruchnahme führt zum Verlust von Bodenfunktionen. Es treten erhebliche Umweltauswirkungen ein. Diese werden durch den schonenden Umgang mit Böden und die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen gemindert. Eine Kompensation erfolgt durch den Erwerb von Ökopunkten.
– Wasser
Das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen sowie der angrenzenden Ackerflächen wird vor Ort zurückgehalten. Eine Erhöhung des Oberflächenabflusses ist daher nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser können hierdurch vermieden werden.
– Klima, Luft
Es treten keine erheblichen Umweltauswirkungen ein bzw. es kommt zu keiner erheblichen Verschlechterung der lokalen Klimaverhältnisse.
– Landschaft
Es ergeben sich aufgrund der neuen Baukörper visuelle Veränderungen. Durch Pflanzmaßnahmen erfolgt eine Durchgrünung des Gebiets. Eine Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt schutzgutübergreifend mittels des Kompensationsüberschusses des Schutzguts Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt.
– Kultur- und sonstige Sachgüter
Es ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter durch das geplante Vorhaben auszugehen.
– Wechselwirkungen
Auf räumliche und funktionale Beziehungen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.
– Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-durchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist auf der Fläche die Beibehaltung der bisherigen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert.
– Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich werden nachstehend zusammengefasst aufgeführt:
- Zeitbeschränkungen für die Baufeldfreimachung
- Maßnahmen zum Schutz von Amphibien
- Beschränkung der Beleuchtung und Vogelkollisionsschutz
- Schonender Umgang mit Böden
- Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
- Rückhaltung von Niederschlagswasser
- Pflanzung von Einzelbäumen
- Entwicklung von Blühflächen innerhalb des Geltungsbereichs
- Planexterne Ausgleichsmaßnahmen
– Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde Königseggwald.
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), g), i) und 1a BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394);
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d
b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen
Geotechnischer Untersuchungsbericht zum Bebauungsplan „Ozetweiher II“ vom 20.03.2024
- Betroffene Themenkomplexe:
Boden, Baugrund, Geotechnik, Hydrologie
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:
Auswirkungen auf Boden, Wasser, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
Stellungnahme des Landratsamts Ravensburg – Koordinierungsstelle, Postfach 19 40, 88189 Ravensburg, vom 07.09.2023
- Betroffene Themenkomplexe:
Nutzung erneuerbarer Energien, Oberflächengewässer, Starkregenproblematik, Hinweise zum Grundwasser, Hinweise zum Wasserschutzgebiet, Naturschutz, Landschaftsplan, Artenschutz, Umweltprüfung, Eingrünung, Flächenverbrauch, Lärmimmissionen, Entwässerung, Hinweise zum Bodenschutz, zur abwassertechnischen Erschließung und Versickerung
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), f), g), i) und 1a BauGB:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, Nutzung erneuerbarer Energien, die Darstellungen von Landschaftsplänen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
Stellungnahme des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben – Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg, vom 18.08.2023
– Betroffene Themenkomplexe:
Hinweis zum Wasserschutzgebiet, Flächenverbrauch, Landschaftsbild
– Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) und 1a BauGB:
Auswirkungen auf Fläche, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 05.09.2023
– Betroffene Themenkomplexe:
Hinweise zur Geotechnik und Grundwasser
– Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) und 1a BauGB:
Auswirkungen auf Boden, Wasser und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen – Referat 21 Raumordnung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 04.09.2023
– Betroffene Themenkomplexe:
Bodenschutz, Flächenverbrauch
– Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) und 1a BauGB:
Auswirkungen auf Fläche, Boden und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 08.11.2024, Stellungnahmen an gemeinde@koenigseggwald.de richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Königseggwald (Anschrift siehe oben) vorgebracht oder schriftlich auf dem Postweg an die Gemeinde Königseggwald (Anschrift siehe oben) gesendet werden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.
Königseggwald, den 01.10.2024
Benedikt Endriss
Bürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Königseggwald
Die Freiwillige Feuerwehr Königseggwald bedankt sich bei allen die an unserer diesjährigen Jahreshauptübung mitgewirkt haben.
Wir konnten gemeinsam mit der FF Altshausen sowie unseren Kameraden der FF Eichstegen zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger sich stets auf uns verlassen können.
Ein großes Lob auch an unsere Nachwuchskräfte der Jugendfeuerwehr. Sei es beim aktiven Löschen oder bei der Versorgung der Zuschauer mit Kaffee und Kuchen!
Die große Anzahl an Zuschauer hat uns sehr gefreut!
Wir bedanken uns auch bei allen Anwohnern für deren Verständnis und entschuldigen uns für die etwas zu lauten späten Stunden.
Stefan Kauer
Kommandant
Oldtimertreffen der Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Königseggwald lädt alle Oldtimerfreunde und Interessierte zum Oldtimertreffen auf das Brauereigelände der WalderBräu AG Königseggwald am Sonntag, den 13. Oktober 2024 ab 10:00 Uhr ein.
Musikalisch wird das Oldtimertreffen vom Musikverein Königseggwald umrahmt.
Für das leibliche Wohl ist den ganzen Tag über bestens gesorgt.
Wir würden uns freuen, euch an diesem Tag (mit oder ohne historischem Fahrzeug) bei uns begrüßen zu dürfen.
Auf Euer Kommen freut sich die Freiwillige Feuerwehr Königseggwald
Vereinsnachrichten:
Fanfarenzug Königseggwald
USA Steuben Parade in New York City
…..und schon wieder sind wir zurück.
Die Reise vom Fanfarenzug Königseggwald nach New York City war ein voller Erfolg.
Er brachte nicht nur die Musik, sondern auch ein Stück deutscher Kultur in die Weltstadt.
Die Auftritte bei der Steuben Parade, dem Oktoberfest in New York und dem OMPAH-Fest beim „Plattdütsche Verein“ auf Long Island, zeigten wie Musik Brücken zwischen Kulturen bauen kann. Königseggwalds mitreißende Art und die einzigartige musikalische Darbietung des Fanfarenzugs schufen unvergessliche Momente für alle Anwesenden.
Sein Besuch in New York bleibt sicherlich ein Highlight in der Geschichte des Fanfarenzugs- und vielleicht auch in den Herzen der New Yorker, die für kurze Zeit in eine musikalische Reise nach Deutschland entführt wurden.
Ein großes „Thank you for all“ an alle unsere New Yorker Freunde.
Das gesamten Verbandsanzeiger und das Katholische Kirchenblatt können Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:
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