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Verbandsanzeiger 23.04.2021

Königseggwalder Verbandsanzeiger

23.04.2021

Aus der Gemeinderatssitzung vom 15.04.2021

1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Königseggwald

    Beratung und Beschluss

Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat, dass rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen um virtuelle, digitale Gemeinderatssitzungen generell durchführen zu können. Diese rechtlichen Voraussetzungen bedeuten, dass in der Hauptsatzung der Gemeinderat in § 3 a eingefügt werden muss. Der Vorsitzende schlägt vor, der Satzung wie vorgelegt zuzustimmen.

Der Gemeinderat stimmt der Satzung einstimmig zu.

 

2. Vereinszuwendungen

Der Vorsitzende schlägt vor, folgende Vereinszuwendungen zu gewähren:

Musikverein Königseggwald                                                     850,00 €

Fanfarenzug Königseggwald                                                    650,00 €

Narrenverein Königseggwald                                                   500,00 €

Liederkranz Königseggwald                                                     500,00 €

Landjugend Königseggwald                                                     500,00 €

Nach ausführlicher Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig die Vereinszuwendungen in der vorgeschlagenen Höhe.

 

3. Freiwillige Feuerwehr

Zuschuss zur Kameradschaftskasse

Der Vorsitzende schlägt vor einen Zuschuss in Höhe von 1.250,00 € zur Kameradschaftskasse zu gewähren.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig der Feuerwehr einen Zuschuss von 1.250,00 € zur Kameradschaftskasse zu gewähren.

 

 

 

S A T Z U N G

zur Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 15.04.2021 für die Hauptsatzung folgende

Änderungssatzung

beschlossen:

 

Artikel I

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Königseggwald vom 07.12.1998 wird wie folgt geändert:

 

1)    Der § 3a wird neu eingefügt mit folgendem Wortlaut:

§ 3a

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung. Für Sitzungen der beratenden / beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.

Artikel II

Inkrafttreten

 

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königseggwald, den 15.04.2021

Gez. Roland Fuchs

Bürgermeister

 

Hinweis:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Königseggwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

 

Die besten Glück- und Segenswünsche

Wir gratulieren Frau Maria Scheffler recht herzlich zum 69. Geburtstag am 25.04.2021. Wir wünschen Frau Maria Scheffler für die Zukunft alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit.

 

 

 

Das gesamten Verbandsanzeiger und das Katholische Kirchenblatt können Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:

Druck und Verlag – Fa. Restle GmbH
Hindenburgstr. 40-42,
88361 Altshausen
Telefon : 07584 / 3507 – Fax : 07584 / 2745

restle-druck@t-online.de

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