Verbandsanzeiger 11.10.2023
11. Oktober 2023Verbandsanzeiger 25.10.2023
25. Oktober 2023Verbandsanzeiger 18.10.2023
Königseggwalder Verbandsanzeiger
18.10.2023
Gemeinde Königseggwald
Landkreis Ravensburg
Öffentliche Bekanntmachung
der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl
des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin
am Sonntag, den 12. November 2023
Nachstehend werden die Bewerber für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am Sonntag, 12. November 2023 bekannt gemacht, dessen Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.
1. Michael Adam, geb. 1977, Stellvertretender Schulleiter, Schussenstraße 3, 88074 Meckenbeuren
2. Benedikt Endriss, geb. 1993, Polizeibeamter-Bachelor of Arts, Rainstraße 3, 88376 Königseggwald
3. Maximilian Apel, geb. 1996, Student Public Management, Kreuzstraße 12/1, 88376 Königseggwald
Diese Bewerber werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen
für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 12.11.2023.
Königseggwald, 16.10.2023
Roland Fuchs, Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Bürgermeisterwahl
Öffentliche Vorstellung der Bewerber/innen
Am
Donnerstag, den 26. Oktober 2023
19.00 Uhr
findet im
Rathaus, Bürgersaal
die Vorstellung der Bewerber/innen statt.
Jeder Bewerber/in bekommt die Möglichkeit sich in 20 Minuten Ihnen vorzustellen. Anschließend können 10 Minuten lang Fragen an den Bewerber/in gestellt werden. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Königseggwald sind hierzu herzlich eingeladen.
Roland Fuchs, Vorsitzender des Gemeindewahlausschuss
Gemeinde Königseggwald
Landkreis Ravensburg
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 12. November 2023
und einer etwa erforderlich werdenden Stichwahl am 03. Dezember 2023
Bei der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am
12. November 2023 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. Oktober 2023 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält die Gemeinde Königseggwald, Hauptstraße 17, 88376 Königseggwald, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag 29. Oktober 2023 im Rathaus, Hauptstraße 17, 88376 Königseggwald, eingehen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 24. bis 27. Oktober 2023 während den allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgeramts für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten im Bürgeramt, Ebersbacher Str. 4, 88361 Altshausen. Der Zugang ist nicht barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, den 27. Oktober 2023 bis 12:00 Uhr im Rathaus, Hauptstr. 17, 88376 Königseggwald, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 03. Dezember 2023 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 12. November 2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 12. November 2023 bis Freitag 10. November 2023, 18.00 Uhr
für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 03. Dezember 2023,
bis Freitag 01. Dezember 2023, 18.00 Uhr im Rathaus, Hauptstraße 17,
88376 Königseggwald schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
• einen amtlichen Stimmzettel
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige
Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Königseggwald, 16. Oktober 2023
Bürgermeisteramt
gez. Roland Fuchs
Bürgermeister
Vereinsnachrichten:
Fanfarenzug Königseggwald
Steubenparade New York 2024.
Wie viele bereits wissen, reisen wir, der Fanfarenzug Königseggwald, kommendes Jahr nach New York auf die Steubenparade. Bei dieser Reise begleiten uns natürlich auch Freunde und Gönner des Fanfarenzug Königseggwald. Und es ist noch nicht zu spät für Kurzentschlossene. Am 20.10.2023 findet unser finaler Termin zur Buchung der Reise statt. Wer Interesse an dieser Reise hat, darf gerne am besagten 21.10.2023 um 18:30 Uhr ins Vereinsheim Königseggwald kommen. Wir freuen uns auf euch.
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