
Verbandsanzeiger 11.03.2026
11. März 2026
Verbandsanzeiger 25.03.2026
25. März 2026Verbandsanzeiger 18.03.2026

Königseggwalder Verbandsanzeiger
18.03.2026
Einladung zur Gemeinderatssitzung
Am Donnerstag, den 26.03.2026 findet um 19:30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Gemeinderatssitzung mit folgender Tagesordnung statt:
1. Bericht aus der Verbandsversammlung des GVV Altshausen
2. Vereinszuwendungen
3. Zuschuss zur Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Königseggwald
4. Baugebiet Ozetweiher II – Aktueller Sachstand zur Erschließung und zum Ausbau der Seestraße
5. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Hochbau
6. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Flachdachbau
7. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Elektroarbeiten
8. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Sanitär
9. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Heizung
10. Neubau Feuerwehrhaus – Vergabe Lüftung
11. Beschlussfassung über den Standort der E-Ladesäule in Zusammenarbeit mit der Fa. Deer Carsharing
12. Informationen und Bekanntgaben
13. Anfragen aus dem Gremium
Zu dieser Sitzung sind Zuhörer wie immer herzlich eingeladen
Bürgerinformationsabend
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Gemeindeverwaltung wird für Sie einen Bürgerinformationsabend veranstalten, zu welchem wir herzlich einladen möchten!
Die Veranstaltung wird am 09.04.2026 um 19:00 Uhr im Bürgersaal stattfinden.
Ziel der Veranstaltung soll sein, einen Überblick über aktuelle Themen rund um die Gemeinde und aus der Gemeindeverwaltung heraus zu verschaffen.
Konkret möchten wir Ihnen Informationen über die nachfolgenden Themenbereiche geben, verbunden mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um keine feste Tagesordnung handelt, sondern lediglich um eine grobe Übersicht über die Inhalte des Abends:
– Jahresrückblick über das Jahr 2025
– Ausblick auf das kommende Haushaltsjahr
– Überblick über die Großprojekte
o Baugebiet Ozetweiher II
o Feuerwehrhaus
o Breitbandausbau
– Themen aus der Gemeindeverwaltung
– Perspektiven zur Gemeindeentwicklung
– Vereinsleben
– Termine
Im Anschluss an die Veranstaltung lädt die Gemeinde alle Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung auf einen Umtrunk und zum offenen Gespräch und Austausch ein.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Herzliche Grüße
Ihre Gemeindeverwaltung
Aus der Gemeinderatssitzung vom 26.02.2026
Hinweis: Tagesordnungspunkt 1 wurde bereits in der vergangenen Ausgabe veröffentlicht. Der Vollständigkeit halber und um ein lückenloses Protokoll abzubilden, wird dieser Tagesordnungspunkt nochmals mit abgedruckt.
1. Haushaltsplan 2026
Aufstellung des Haushaltsplans und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
Herr Jörg Schuler vom Gemeindeverwaltungsverband stellt die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 vor.
Die vom Gemeindeverwaltungsverband und Bürgermeister Endriss entworfene Haushaltssatzung stand zur Beratung. Herr Schuler gab einen Gesamtüberblick über die Finanzsituation der Gemeinde und erläuterte anhand des Haushaltsplanes einzelne Planansätze und die Investitionen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Königseggwald für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund von §79 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg hat der Gemeinderat am 26.02.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 2.189.245 EUR
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 2.214.940 EUR
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von -25.695 EUR
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 EUR
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 EUR
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis von 0 EUR
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis von -25.695 EUR
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.118.145 EUR
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.051.940 EUR
2.3 Zahlungsmittelüberschuss / bedarf des Ergebnishaushalts von 66.205 EUR
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.875.000 EUR
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -3.875,640 EUR
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / bedarf aus Investitionstätigkeit von -1.000.640 EUR
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / bedarf von -934.435 EUR
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.00 0.000 EUR
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von -87.868 EUR
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / bedarf aus Finanzierungstätigkeit von 912.132 EUR
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts von -22.303 EUR
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf – EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 580 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.
Königseggwald den
26.02.2026
Gez. Endriss, Bürgermeister
Download PDF „Haushaltsplan 2026“
2. Baumaßnahmen am Weg „Hauser Hof – Funkenplatz“
Erörterung möglicher Maßnahmen und ggf. Beschlussfassung über die Durchführung
Bürgermeister Endriss stellt dem Gemeinderat ein Angebot über 24.901,16 € der Firma Peter Gross Bau zur Sanierung des defekten Weges auf einer Länge von ca. 220 m vor.
Hintergrund ist, dass die Maschinen der Firma Peter Gross Bau im Zuge der Erschließung bereits vor Ort sind. Das Angebot umfasst die Sanierung des Weges und eine entsprechende Auffüllung mit Schotter und Kies. Eine erneute Asphaltierung ist nicht vorgesehen.
Durch das Gremium wird diskutiert, wie in Bezug auf die Pappeln am Wegesrand verfahren werden muss, sollte es durch das Abfräsen des Straßenbelags zu Beschädigungen am Wurzelwerk kommen und dies sich negativ auf die Beschaffenheit der Bäume und damit der Standsicherheit auswirkt.
Außerdem bleibt zu klären, welche Haftungs- und Kostenbeteiligungsfälle es zum einen für den Eigentümer (durch den Wurzeleinwuchs und die damit einhergehende Beschädigung der Straße) und zum anderen gegen die ausführende Gemeinde (Beschädigung der Wurzeln und der Bäume) geben kann.
Der Vorsitzende wird vom Gemeinderat beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den vorher aufgeführten Punkten abzuklären. Von Seiten des Gemeinderats wird außerdem angeregt ein zweites Angebot einzuholen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eine Sanierung des Weges überhaupt zulassen.
Der Vorsitzende wird in einer der kommenden Sitzungen darüber berichten, sobald eine rechtliche Einschätzung vorliegt. Im Anschluss wir erneut über die möglichen Optionen und die weitere Vorgehensweise beraten.
3. Beschaffung Bauhoffahrzeug
Beratung und Beschlussfassung
Bürgermeister Endriss stellt dem Gemeinderat zwei Möglichkeiten zum Erwerb eines gebrauchten Bauhoffahrzeuges vor.
Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderat mit, dass für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges für den Bauhof 2 Varianten (Gebrauchtwagenangebote) eingeholt wurden. Die Angebote wurden unter Nennung der Kosten und der jeweiligen Einsatzmöglichkeiten vorgestellt.
Zur Diskussion standen ein „Pritschenwagen“ mit offener Pritsche und ein VW Bus als Kastenwagen.
Zur Vergleichbarkeit wurden durch den Vorsitzenden die möglichst gleichen Rahmenbedingungen eingegeben.
Nach der Beratung und Austausch über die Vor- und Nachteile erging der Beschluss zur Beschaffung des VW-Busses (NFZ -transporter Kasten „EcoProfil“) um eine möglichst große Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten für die Gemeinde und damit die bestmögliche Wertschöpfung zu erhalten.
Der Kaufpreis beträgt 26.400 Euro. Der Zuschlag ging an das Autohaus Uhl in Bad Saulgau.
Weiter wurde über die Beschaffung eines Anhängers diskutiert, welcher im Zusammenwirken mit dem bereits beschafften Bauhoftraktor dann ebenfalls flexibel eingesetzt werden kann.
Die Gemeindeverwaltung wird nochmals auf das Gremium zukommen, sobald die Anschaffung eines Anhängers konkret wird.
4. Bekanntmachung des Wahlvorstandes zur Urnen- und Briefwahl zur Landtagswahl am 08.03.2026
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über den von der Verwaltung festgelegten Wahlvorstand- und Briefwahlvorstand. Außerdem bedankt sich Bürgermeister Endriss für die Mithilfe bei der anstehenden Wahl.
Der Gemeinderat nimmt dies wohlwollend zur Kenntnis.
5. Hundesteuersatzung
Beschlussfassung über Änderungen der Hundesteuersatzung und Harmonisierung innerhalb des GVV Altshausen
Der Vorsitzende stellt die vom Gemeindeverwaltungsverband Altshausen ausgefertigte Hundesteuersatzung dem Gemeinderat vor.
Es wurde vorab angedacht, die Hundesteuer innerhalb des GVV Altshausen zu vereinheitlichen, weshalb jede Mitgliedsgemeinde die gleich lautende Satzung und den gleichlautenden Beschlussvorschlag erhielt.
Der Vorsitzende informiert darüber, dass zum Zeitpunkt der Sitzung die Gemeinde Riedhausen der Hundesteuersatzung wie vorgelegt zugestimmt hat.
Weitere Mitgliedsgemeinden würden noch ausstehen.
Nach ausführlicher Diskussion stimmt der Gemeinderat der Hundesteuersatzung einstimmig zu.
Die neue Satzung tritt ab 01.01.2027 in Kraft.
Hinweis: Der Vollständigkeit halber wird die Hundesteuersatzung nochmals im Zuge des Protokolls abgedruckt. Die Bekanntmachung ist bereits erfolgt.
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Königseggwald
Der Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 26. 02. 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Königseggwald steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Königseggwald hat.
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1
1.000,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 2.000,00 €. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espaol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache, für bis zu 5 Hunde, nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 6
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetiker dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
4. Hunden, die der Einnahmeerzielung dienen. Hierfür ist ein Nachweis über die Einnahmeerzielung vorzulegen.
§ 7
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für Zucht von Kampfhunden i.S. von § 5 Abs. 3.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
§ 12
Übergangsbestimmung
Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund i.S. des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 04. November 1996 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Königseggwald, den 26.02. 2026
Benedikt Endriss
Bürgermeister
Download PDF „Hundesteuersatzung“
6. Kommunale Wärmeplanung – Beschluss über die gemeinsame Vergabe im GVV Altshausen
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen in Deutschland, bis spätestens 2026 (für Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern) bzw. 2028 (für kleinere Gemeinden) eine Wärmeplanung zu erstellen. Dieses Gesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, zielt darauf ab, die Erzeugung und Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser auf erneuerbare Energien umzustellen und eine kosteneffiziente, nachhaltige Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen.
Durch die vollständige Ausfinanzierung durch Landesmittel (40.608,08 Euro), welche bereits an die Kommunen ausbezahlt wurden, entstehen der Gemeinde keine Kosten.
Der Gemeindeverwaltungsverband hat für alle 11 Verbandsgemeinden 3 Angebote eingeholt und schlägt vor, die Firma Fa. Greenventory als billigsten Anbieter (10.413,00 Euro) damit zu beauftragen.
Die weiteren Planungen und Begleitung der Wärmeplanung werden ebenfalls durch den GVV Altshausen durchgeführt.
Der Gemeinderat stimmt nach ausführlicher Diskussion einstimmig dafür, dass der GVV Altshausen die Firma Greenventory mit der Entwicklung eines kommunalen Wärmeplans beauftragt.
7. Sachstandsbericht Baugebiet Ozetweiher II
Bürgermeister Endriss gibt folgenden Sachstandsbericht:
– dass der Baubeginn wegen Krankheit um 1 Woche verschoben wurde,
– dass die Information der Firma Peter Gross über die Erschließung
des Baugebiet Ozetweiher von der Gemeinde an die Anwohnerinnen und Anwohner verteilt wurde,
– dass der Baubeginn zur Erschließung am Mittwoch, den 04.03.2026 sein wird und die
Gemeindeverwaltung die Bürger/innen regelmäßig über den Baufortschritt
informieren wird.
8. Informationen und Bekanntgaben der Verwaltung
Bürgermeister Endriss informiert den Gemeinderat über folgende Themen:
o dass ab 03.03.2026 eine gelbe Tonne von der Firma Alba für den Friedhof bereitgestellt und im Bereich des Parkplatzes aufgestellt wird,
o dass der Funkenaufbau durch die hervorragende Zusammenarbeit und das Engagement der Vereine durchgeführt wurde.
Der Vorsitzende bedankt sich hierfür bei den Vereinen und bei der gräflichen Familie für die Spende der „Funkenstangen“.
o dass die Breitbandplanung den Bürger nichts kostet, und das Verlegen des Glasfaseranschlusses bis in das jeweilige Haus von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.
Bei der Besichtigung durch die Ingenieurgesellschaft PPHT mbH wird die Hausanschluss-Trasse sowie die Position des APL (Glasfaserabschlusspunkt) besprochen und festgelegt.
9. Anfragen aus dem Gremium
Aus der Mitte des Gemeinderates wird berichtet, dass an der E-Ladesäule in
Riedhausen in letzter Zeit immer 3-4 Fahrzeuge von der Firma Deer gestanden
haben.
Der Gemeinderat wollte wissen, ob der Standort neben dem Rathaus dann nicht zu klein ist und eventuell der Parkplatz am Vereinshaus dafür vorgesehen werden soll.
Der Gemeinderat wird sich über einen Standort Gedanken machen und beauftragt den Vorsitzenden mit der Firma Deer abzuklären, ob der Standort Parkplatz Vereinshaus überhaupt dafür geeignet ist.
Der Vorsitzende wird sich bis zur nächsten Sitzung darum kümmern und teilt dem Gemeinderat mit, dass die Verträge von der Firma Deer inzwischen eingegangen sind.

Ankündigung Bürgerinformationsabend
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Gemeindeverwaltung wird für Sie einen Bürgerinformationsabend veranstalten, zu welchem wir Sie an dieser Stelle bereits herzlich einladen möchten.
Ziel der Veranstaltung soll sein, einen Überblick über aktuelle Themen rund um die Gemeinde und aus der Gemeindeverwaltung heraus zu geben. Außerdem ein kurzer Jahresrückblick und ein Ausblick über das aktuelle Jahr und darüber hinaus.
Die Veranstaltung wird am 09.04.2026 um 19:00 Uhr im Bürgersaal stattfinden.
Im Anschluss an die Veranstaltung lädt die Gemeinde alle Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung auf einen Umtrunk ein.
Merken Sie sich diesen Termin gerne vor.
Weitere Informationen hinsichtlich des Ablaufs und der Inhalte werden in der kommenden Woche veröffentlicht.
Herzliche Grüße
Ihre Gemeindeverwaltung
Vereinsnachrichten:
Fanfarenzug Königseggwald
Die Generalversammlung des Fanfarenzug Königseggwald am 28.03.2026 um 20:00Uhr
Agenda
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Bericht Schriftführer
4. Bericht Kassierer
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Ehrungen
7. Entlastung der Vorstandschaft
8. Neuwahlen
1. Zweiter Vorstand
2. Beisitzer/in
3. Schriftführer
9. Wünsche, Anträge und sonstiges
Naturschutzzentrum Wilhelmsdorf
Den Moorforscher-Rucksack gibt’s auch im Frühjahr! Er enthält alles, was ein Moordetektiv braucht: Nach einer Einführungsgeschichte sind über acht Stationen Aufgaben zu lösen: es wird beobachtet, gesucht, experimentiert, gepuzzelt und gerätselt. Knackt den Code und holt euch eine kleine Überraschung ab!
Am 21. März 2026 findet im Naturschutzzentrum Wilhelmsdorf eine Fortbildung des Netzwerks Umwelt „Farben der Natur: malen und zeichnen mit Naturfarben“ statt. Darin geht es sowohl um das natürliche Vorkommen und die Funktion der Farbe als auch darum, eigene Tinte herzustellen. Mit Anmeldung.
Kommt vorbei zum Frühlingsmarkt vom 21. bis zum 29. März 2026! Angeboten wird eine große Auswahl in Handarbeit erstellter Produkte von regionalen Ausstellern, für Kaffee und Kuchen ist auch gesorgt! Öffnungszeiten Dienstag bis Freitag, 13:30-17:00 Uhr, am Wochenende und Feiertagen von 10:00-17:00 Uhr geöffnet.
Am 29. März von 14:30 bis 16 Uhr laden wir Kinder zur Spielerischen Naturbegegnung mit Opa und Opa (oder einer anderen erwachsenen Begleitperson) ein. Mit Anmeldung.
Unser Infotheken-Team begrüßt Sie wieder mit Kuchen im Glas, Heiß- und Kaltgetränken und Snacks zu den gängigen Öffnungszeiten Dienstag bis Freitag, 13:30-17:00 Uhr, am Wochenende und Feiertagen von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen zu Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage https://pfrunger-burgweiler-ried.de/
Das gesamten Verbandsanzeiger und das Katholische Kirchenblatt können Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:
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Hindenburgstr. 40-42,
88361 Altshausen
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