Verbandsanzeiger 06.09.2019
3. September 2019Verbandsanzeiger 20.09.2019
1. Oktober 2019Verbandsanzeiger 13.09.2019
Königseggwalder Verbandsanzeiger
13.09.2019
Das Rathaus ist am 18.09. und 19.09.2019 wegen Fortbildung geschlossen
Bei Fragen wenden sie sich bitte zu den bekannten Öffnungszeiten an den Gemeindeverwaltungsverband Altshausen (Tel. 07584/92050).
Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Gemeinde Königseggwald
Landkreis Ravensburg
Satzung über die Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie des § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetzes – LWoFG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald am 05.09.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden auf
• öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
• Wohnungen, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes bewilligt worden ist, und
• Wohnungen, für die bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-darlehen bewilligt worden sind.
Für diese Wohnungen werden nach § 32 Absatz 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. Die am 31. Dezember 2008 für einen solchen Wohnraum geschuldete Kostenmiete wird ab dem 01. Januar 2009 zur vertraglich vereinbarten Miete. Ab dem 01. Januar 2009 finden die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts nach Maßgabe des LWoFG Anwendung.
Demnach darf in der Gemeinde Königseggwald eine geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassen werden, als in dieser Satzung festgesetzt ist. Dies gilt auch bei einer Neuvermietung der Wohnung.
§ 2 Höchstbeträge
(1) Für öffentlich geförderte Wohnungen gilt in der Gemeinde Königseggwald als Höchstbetrag im Sinne von § 32 Absatz 1 LWoFG der Betrag, der sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.
(2) Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sowie Kostenanteile für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten.
Sind oder werden Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter übertragen, erhöht sich der Höchstbetrag um den Wert, der ortsüblich aufgeschlagen wird, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat.
§ 3 Höchstbeträge nach Modernisierung
Der nach dieser Satzung maßgebende Höchstbetrag darf auch nach einer Modernisierung nur so weit überschritten werden, dass die Höhe der Miete um mindestens 10 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die infolge einer nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen Modernisierung zulässige Mieterhöhung im Sinne von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2 LWoFG darf auch bei einem neuen Mietverhältnis mit dem Nachmieter über dem Höchstbetrag nach dieser Satzung vereinbart werden.
§ 4 Übergangsregelung
Überschreitet die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete, gilt ab dem 01. Januar 2012 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete, abzüglich des Abschlages von 10 Prozent.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist gemacht hat.
Königseggwald, den 05. September 2019
gez.
Roland Fuchs,
Bürgermeister
Geschwindigkeitsmessung in Königseggwald
Am Dienstag, den 02.07.2019 wurde vom Landratsamt Ravensburg-Verkehrsamt in der Hauptstraße, Einmündung Brühlhof, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Bei 141 gemessenen Fahrzeugen wurden 17 Überschreitungen
= 12,1 % festgestellt. Die festgestellte Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h.
Am Dienstag, den 09.07.2019 wurde vom Landratsamt Ravensburg-Verkehrsamt im Lerchenweg, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Bei 17 gemessenen Fahrzeugen wurden 8 Überschreitungen
= 47,1 % festgestellt. Die festgestellte Höchstgeschwindigkeit betrug 57 km/h.
Vereinsnachrichten:
Liederkranz 1860
Die Generalversammlung des Liederkranzes findet am Samstag, den 21.09.2019 um 20.00 Uhr im Gasthaus Löwen in Königseggwald statt.
Der Vorstand
Landjugend Königseggwald
#HASHTAGPARTY
Die Landjugend Bedankt sich herzlich bei den Nachbarn für Ihr Verständnis.
Ein weiterer Dank gilt den Freunden und Gönnern, die uns unterstützt und die Party somit möglich gemacht haben!
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