Verbandsanzeiger 03.03.2023
28. Februar 2023Verbandsanzeiger 17.03.2023
15. März 2023Verbandsanzeiger 10.03.2023
Königseggwalder Verbandsanzeiger
10.03.2023
Halten von Hunden
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf unsere Polizeiverordnung hinweisen und die Hundehalter bitten, sich danach zu richten.
Auszug aus der Polizeiverordnung
§ 12 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 13 Verunreinigung durch Tiere
Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen.
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