Halten von Hunden
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf unsere Polizeiverordnung hinweisen und die Hundehalter bitten, sich danach zu richten.
Auszug aus der Polizeiverordnung
§ 12 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 13 Verunreinigung durch Tiere
Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen.