
Verbandsanzeiger 25.02.2026
25. Februar 2026Verbandsanzeiger 04.03.2026

Königseggwalder Verbandsanzeiger
04.03.2026
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Königseggwald
Der Gemeinderat der Gemeinde Königseggwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 26. 02. 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Königseggwald steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Königseggwald hat.
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1
1.000,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 2.000,00 €. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espaol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache, für bis zu 5 Hunde, nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 6
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetiker dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
4. Hunden, die der Einnahmeerzielung dienen. Hierfür ist ein Nachweis über die Einnahmeerzielung vorzulegen.
§ 7
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für Zucht von Kampfhunden i.S. von § 5 Abs. 3.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
§ 12
Übergangsbestimmung
Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund i.S. des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 04. November 1996 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Königseggwald, den 26.02. 2026
Benedikt Endriss
Bürgermeister
Baugebiet Ozetweiher II – Beginn der Erschließungsarbeiten Seestraße/Joslesbrunnenweg
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
mit dem nachfolgenden Auszug aus der Anwohnerinformation möchten wir Sie über den aktuellen Stand informieren.
In der Seestraße und im Joslesbrunnenweg wird am 04.03.2026 mit Fräsarbeiten begonnen.
Der Fräsbereich ist aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich (Hinweis: Auf unserer Homepage können Sie das Bild in Farbe aufrufen – der Fräsbereich ist in grün eingezeichnet).

Für den gesamten Ausführzeitraum kann es zu Einschränkungen kommen.
Außerdem der Hinweis, dass im gesamten Baustellenbereich – sofern eine Durchfahrt möglich ist – nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
Hinsichtlich der Einschränkungen während der Erschließungsarbeiten und für das in dieser Zeit erhöhte Verkehrsaufkommen durch Baufahrzeuge bitten wir um Verständnis.
Über den weiteren Verlauf der Bau- und Erschließungsarbeiten werden wir Sie fortlaufend informieren.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ihre Gemeindeverwaltung
Naturschutzzentrum Wilhelmsdorf
Sonder-Ausstellung „Heimische Unterwasserwelten“ von Rolf Pfänder!
Der passionierte Unterwasserfotograf Rolf Pfänder (gebürtiger Saulgauer, Malermeister und Laienschauspieler) präsentiert Bilder aus heimischen Gewässern und dokumentiert die Schönheit des Lebens unterhalb der Wasseroberfläche. Der Eintritt in die Sonder-Ausstellung ist frei.
Zur Ausleihe: Aktuell kann unser Moorforscher-Rucksack in der Winter-Ausgabe ausgeliehen werden! Er enthält alles, was ein Moordetektiv braucht: Nach einer Einführungsgeschichte sind über acht Stationen Aufgaben zu lösen: es wird beobachtet, gesucht, experimentiert, gepuzzelt und gerätselt. Knackt den Code und holt euch eine kleine Überraschung ab!
Vogelführung: Am Freitag, 6. März von 19 bis 22 Uhr erkunden Sie die Welt der Eulen mit Jeremy Barker auf der Führung „Lautlose Jäger der Nacht – eine Nachtwanderung auf den Spuren der Eulen“. Die Führung startet am Naturschutzzentrum. Eine vorherige Anmeldung über unsere Homempage ist notwendig.
Am 10. März ab 19 Uhr hält Ulfried Miller im Naturschutzzentrum Wilhelmsdorf einen Vortrag über sein Buch „Altdorfer Wald im Wandel der Zeit“
Unser Infotheken-Team begrüßt Sie wieder mit Kuchen im Glas, Heiß- und Kaltgetränken und Snacks zu den gängigen Öffnungszeiten Dienstag bis Freitag, 13:30-17:00 Uhr, am Wochenende und Feiertagen von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen zu Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage https://pfrunger-burgweiler-ried.de/
Vereinsnachrichten:
Kinderkleiderbasar „Rund ums Kind“ mit Storchenzeit in Königseggwald!
Am Samstag, den 21. März 2026, veranstaltet das Basar-Team seinen Frühjahrs-Kinderkleider-Basar mit Schwangerschaftskleidung im Bürgersaal in Königseggwald.
Angeboten werden gut erhaltene und moderne Frühjahr- und Sommerbekleidung für Kinder, Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Autositze, Kinderwagen, Spielwaren, Sportartikel, usw.
Verkauf für Schwangere, Storchenzeit:
Samstag, den 21.03.2026 ab 12.00 Uhr
Verkauf für alle anderen:
Samstag, den 21.03.2026 von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Während des Verkaufs am Samstagnachmittag bieten wir Kuchen zum Mitnehmen an.
Wir freuen uns auf Euch – das Basar Team, Königseggwald
Fanfarenzug Königseggwald
42. Königseggwald Osterlauf
am 04.04.2026
um 14:00 Uhr
am Vereinsheim in Königseggwald
Wir veranstalten am Karsamstag, den 04.04.2026 wieder den traditionellen Osterlauf in Königseggwald und möchten alle Lauffreunde aus nah und fern dazu einladen.
Gestartet wird um 14:00 Uhr im Kapellenweg in Königseggwald. Der Rundkurs führt die Läuferinnen und Läufer über die Laubbachmühle durchs Pfrunger-Burgweiler-Ried über Laubbach zurück nach Königseggwald.
Die Streckenlänge beträgt bei den Herren 8,8 km sowie 6,5 km bei den Damen, der Jugend U-15 (bis einschließlich Jahrgang 2002) und den Nordic Walkern und Walkerinnen.
Alle Teilnehmer können sich zwischen 13:00 Uhr und 13:45 Uhr am Vereinsheim in Königseggwald anmelden.
Alle Titelverteidiger werden auch gebeten die Wanderpokale bei der Anmeldung zurück zu geben.
Vielen Dank.
Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko, eine Startgebühr wird nicht erhoben.
Die Siegerehrung findet gegen 16:00 Uhr im Vereinsheim statt.
Das gesamten Verbandsanzeiger und das Katholische Kirchenblatt können Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:
Druck und Verlag – Fa. Restle GmbH
Hindenburgstr. 40-42,
88361 Altshausen
Telefon : 07584 / 3507 – Fax : 07584 / 2745
