{"id":2843,"date":"2019-10-01T15:30:41","date_gmt":"2019-10-01T13:30:41","guid":{"rendered":"https:\/\/homepage-qkr4bkkudr.live-website.com\/?p=2843"},"modified":"2019-10-01T15:31:31","modified_gmt":"2019-10-01T13:31:31","slug":"verbandsanzeiger-20-09-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/verbandsanzeiger-20-09-2019\/","title":{"rendered":"Verbandsanzeiger 20.09.2019"},"content":{"rendered":"<p>[vc_row css=&#8220;.vc_custom_1531391917905{background-color: #ededed !important;}&#8220;][vc_column][vc_custom_heading text=&#8220;K\u00f6nigseggwalder Verbandsanzeiger&#8220; font_container=&#8220;tag:h2|text_align:center&#8220; google_fonts=&#8220;font_family:Roboto%3A100%2C100italic%2C300%2C300italic%2Cregular%2Citalic%2C500%2C500italic%2C700%2C700italic%2C900%2C900italic|font_style:400%20regular%3A400%3Anormal&#8220;][\/vc_column][\/vc_row][vc_row css=&#8220;.vc_custom_1531392462926{margin-top: -30px !important;background-color: #ededed !important;}&#8220;][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][vc_custom_heading text=&#8220;20.09.2019&#8243; font_container=&#8220;tag:h4|font_size:14|text_align:center&#8220; google_fonts=&#8220;font_family:Roboto%3A100%2C100italic%2C300%2C300italic%2Cregular%2Citalic%2C500%2C500italic%2C700%2C700italic%2C900%2C900italic|font_style:400%20regular%3A400%3Anormal&#8220;][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][\/vc_column][\/vc_row][vc_row css=&#8220;.vc_custom_1531392125335{padding-right: 20px !important;padding-left: 20px !important;background-color: rgba(0,0,0,0.06) !important;*background-color: rgb(0,0,0) !important;border-radius: 3px !important;}&#8220;][vc_column css=&#8220;.vc_custom_1531389413497{border-radius: 3px !important;}&#8220;][vc_column_text]<\/p>\n<h3><strong>\u00a0<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Aus der Gemeinderatssitzung vom 05.09.2019<\/strong><\/h3>\n<p><strong>1. Beratung und Beschluss der \u201eSatzung \u00fcber die Begrenzung der Mieth\u00f6he bei \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Wohnungen nach dem Landeswohnraumf\u00f6rderungsgesetz (LWoFG)\u201c <\/strong><\/p>\n<p>Nach ausf\u00fchrlicher Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig die vorgelegte Satzung.<\/p>\n<p><strong>2. Beratung und Beschluss der \u201ePolizeiverordnung\u201c f\u00fcr die Gemeinde K\u00f6nigseggwald<\/strong><\/p>\n<p>Nach ausf\u00fchrlicher Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig die vor-<br \/>\ngelegte Polizeiverordnung.<\/p>\n<p><strong>3. Baugesuche<\/strong><\/p>\n<p>Neubau einer Schutzh\u00fctte f\u00fcr den geplanten Waldkindergarten, Flst. 805<br \/>\nDer Gemeinderat stimmt dem Baugesuch wie vorgelegt einstimmig zu.<\/p>\n<p>Nutzungs\u00e4nderung:<br \/>\nEinbau einer Wohnung in die ehemaligen Praxisr\u00e4ume im EG, und Umbau der R\u00e4ume im DG zu einer abgeschlossenen Wohneinheit.<br \/>\nBauherr: Philipp Rehm, Rainstra\u00dfe 8, 88376 K\u00f6nigseggwald<br \/>\nDer Gemeinderat stimmt dem Baugesuch wie vorgelegt einstimmig zu.<\/p>\n<p>Erweiterung der Metzgereir\u00e4ume im EG<br \/>\nEinbau einer barrierefreien Wohnung im OG<br \/>\nNutzungs\u00e4nderung: Einbau einer 2. Wohnung im best. \u00d6konomiegeb\u00e4ude<br \/>\n(Heustock) auf Flurst\u00fcck 298\/1, Ho\u00dfkircher Str. 25, 88376 K\u00f6nigseggwald<br \/>\nBauherr: Roland Rechtsteiner, Ho\u00dfkircher Str. 25, 88376 K\u00f6nigseggwald<br \/>\nDer Gemeinderat stimmt dem Baugesuch wie vorgelegt einstimmig zu.<\/p>\n<p>Aufstockung eines Einfamilienhauses mit Anbau eines Carports auf<br \/>\nFlurst\u00fcck 817\/5, Seestra\u00dfe 30, 88376 K\u00f6nigseggwald<br \/>\nBauherr: Lothar Lang, Seestra\u00dfe 30, 88376 K\u00f6nigseggwald<br \/>\nDer Gemeinderat stimmt dem Baugesuch wie vorgelegt einstimmig zu.<\/p>\n<p><strong>4. Verschiedenes<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderat mit, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde K\u00f6nigseggwald f\u00fcr das Haushaltsjahr 2019 mit Schreiben vom 24. Juli 2019 des Landratsamtes Ravensburg genehmigt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Gemeinde K\u00f6nigseggwald<\/strong><\/h3>\n<h3><strong>Polizeiverordnung<\/strong><\/h3>\n<p>gegen umweltsch\u00e4dliches Verhalten, Bel\u00e4stigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen und \u00fcber das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 05.09.2019.<\/p>\n<p>Aufgrund von \u00a7 10 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 und \u00a7 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 1 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stra\u00dfen sind alle Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmet sind (\u00a7 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tats\u00e4chlicher \u00f6ffentlicher Verkehr stattfindet.<\/p>\n<p>(2) Gehwege sind die dem \u00f6ffentlichen Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr gewidmeten oder ihm tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehenden Fl\u00e4chen ohne R\u00fccksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Fl\u00e4chen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fu\u00dfwege, Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).<\/p>\n<p>(3) Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen sind allgemein zug\u00e4ngliche, g\u00e4rtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bev\u00f6lkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu geh\u00f6ren auch Verkehrsgr\u00fcnanlagen und allgemein zug\u00e4ngliche Kinderspielpl\u00e4tze.<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 2 Schutz gegen L\u00e4rmbel\u00e4stigung<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 2 Benutzung von Rundfunkger\u00e4ten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. \u00e4.<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rundfunk- und Fernsehger\u00e4te, Lautsprecher, Tonwiedergabeger\u00e4te, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Ger\u00e4te zur Lauterzeugung d\u00fcrfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich bel\u00e4stigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Ger\u00e4te oder Instrumente bei offenen Fenstern oder T\u00fcren, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.<\/p>\n<p>(2) Abs. 1 gilt nicht:<br \/>\na) bei Umz\u00fcgen, Kundgebungen, M\u00e4rkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herk\u00f6mmlichen Brauch entsprechen,<br \/>\nb) f\u00fcr amtliche Durchsagen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 L\u00e4rm aus Gastst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>Aus Gastst\u00e4tten und Versammlungsr\u00e4umen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der N\u00e4he von Wohngeb\u00e4uden darf kein L\u00e4rm nach au\u00dfen dringen, durch den andere erheblich bel\u00e4stigt werden. Fenster und T\u00fcren sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 L\u00e4rm von Sport- und Spielpl\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sport- und Spielpl\u00e4tze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, d\u00fcrfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht ben\u00fctzt werden. Diese Beschr\u00e4nkungen gelten nicht f\u00fcr Kinderspielpl\u00e4tze, d.h. Spielpl\u00e4tze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.<\/p>\n<p>(2) Bei Sportpl\u00e4tzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung, unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Haus- und Gartenarbeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Bel\u00e4stigungen anderer f\u00fchren k\u00f6nnen, d\u00fcrfen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Ger\u00e4te- und Maschinenl\u00e4rmschutzverordnung &#8211; 32. BImSchV &#8211; ), bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Sammelbeh\u00e4lter<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Sammelbeh\u00e4lter<\/strong><\/p>\n<p>Sofern beim Bef\u00fcllen von Sammelbeh\u00e4lter (Altglas, Dosen, Metall, etc.) L\u00e4rm verursacht wird, d\u00fcrfen diese in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a77 L\u00e4rm durch Fahrzeuge<\/strong><\/p>\n<p>In bewohnten Gebieten oder in der N\u00e4he von Wohngeb\u00e4uden ist es auch au\u00dferhalb von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen verboten,<br \/>\na) Kraftfahrzeugmotoren unn\u00f6tig laufen zu lassen,<br \/>\nb) Fahrzeug- und Garagent\u00fcren \u00fcberm\u00e4\u00dfig laut zu schlie\u00dfen,<br \/>\nc) Fahrr\u00e4der mit Hilfsmotor und Motoren von Kraftr\u00e4dern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenh\u00f6fen von Wohnh\u00e4usern anzulassen,<br \/>\nd) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren L\u00e4rm zu verursachen,<br \/>\ne) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unn\u00f6tige Schallzeichen abzugeben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 L\u00e4rm durch Tiere<\/strong><\/p>\n<p>Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umst\u00e4nden unvermeidbar gest\u00f6rt wird.<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 3 Umweltsch\u00e4dliches Verhalten und Bel\u00e4stigung der Allgemeinheit<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 9 Abspritzen von Fahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>Das Abspritzen von Fahrzeugen auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen ist untersagt. Beim Abwaschen von Fahrzeugen auf Privatgrundst\u00fccken, soll darauf geachtet werden, dass dadurch keine Glatteisbildung auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen sowie Gehwegen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Benutzung \u00f6ffentlicher Brunnen<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Brunnen d\u00fcrfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien<\/strong><\/p>\n<p>Werden Speisen und Getr\u00e4nke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind f\u00fcr Speisereste und Abf\u00e4lle geeignete Beh\u00e4lter bereitzustellen und bei Bedarf auch zu entleeren und zu reinigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Gefahren durch Tiere<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und \u00e4hnlichen Tieren, die durch ihre K\u00f6rperkr\u00e4fte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gef\u00e4hrden k\u00f6nnen, ist der Ortspolizeibeh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Im Innenbereich (\u00a7\u00a7 30 &#8211; 34 Baugesetzbuch) sind auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen Hunde an der Leine zu f\u00fchren. Ansonsten d\u00fcrfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Verunreinigung durch Tiere<\/strong><\/p>\n<p>Der Halter oder F\u00fchrer eines Tieres hat daf\u00fcr zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorg\u00e4rten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverz\u00fcglich zu beseitigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Taubenf\u00fctterungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Tauben d\u00fcrfen auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen sowie in Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen nicht gef\u00fcttert werden. Futter f\u00fcr andere V\u00f6gel ist so auszulegen, dass es von Tauben nicht erreicht werden kann.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Bel\u00e4stigung durch Ausd\u00fcnstungen u. \u00e4.<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbel riechende Gegenst\u00e4nde oder Stoffe d\u00fcrfen in der N\u00e4he von Wohngeb\u00e4uden nicht gelagert, verarbeitet oder bef\u00f6rdert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit gesch\u00e4digt oder erheblich bel\u00e4stigt werden. Auf Dunglegung sowie das Ausbringen von Mist und Jauche, soweit sie orts\u00fcblich sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen sowie in Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen geh\u00f6renden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibeh\u00f6rde untersagt<br \/>\n1. au\u00dferhalb von zugelassenen Plakattr\u00e4gern (Plakats\u00e4ulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;<br \/>\n2. andere als daf\u00fcr zugelassene Fl\u00e4chen zu beschriften oder zu bemalen.<\/p>\n<p>(2) Dies gilt auch f\u00fcr bauliche oder sonstige Anlagen, die von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen oder Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen einsehbar sind.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Stra\u00dfenbildes nicht zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>(4) Wer entgegen den Verboten des \u00a7 16 Abs. 1 au\u00dferhalb von zugelassenen Plakattr\u00e4gern plakatiert oder andere als daf\u00fcr zugelassene Fl\u00e4chen beschriftet oder bemalt, ist zur unverz\u00fcglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschl\u00e4gen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Bel\u00e4stigung der Allgemeinheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Gehwegen sowie in Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen ist untersagt:<br \/>\n1. das N\u00e4chtigen,<br \/>\n2. das die k\u00f6rperliche N\u00e4he suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderj\u00e4hrigen zu dieser Art des Bettelns,<br \/>\n3. das Verrichten der Notdurft,<br \/>\n4. der \u00f6ffentliche Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln,<br \/>\n5. Gegenst\u00e4nde wegzuwerfen oder abzulagern, au\u00dfer in daf\u00fcr bestimmte Abfallbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 4 Schutz der Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 18 Ordnungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,<br \/>\n1. Anpflanzungen, Rasenfl\u00e4chen oder sonstige Anlagenfl\u00e4chen au\u00dferhalb der Wege und Pl\u00e4tze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Fl\u00e4chen zu betreten;<br \/>\n2. sich au\u00dferhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu ver\u00e4ndern oder Einfriedigungen oder Sperren zu \u00fcberklettern;<br \/>\n3. au\u00dferhalb der Kinderspielpl\u00e4tze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelpl\u00e4tze zu spielen oder sportliche \u00dcbungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich bel\u00e4stigt werden k\u00f6nnen;<br \/>\n4. Wege, Rasenfl\u00e4chen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu ver\u00e4ndern oder aufzugraben oder au\u00dferhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;<br \/>\n5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;<br \/>\n6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgef\u00fchrt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielpl\u00e4tze oder Liegewiesen d\u00fcrfen Hunde nicht mitgenommen werden;<br \/>\n7. B\u00e4nke, Schilder, Hinweise, Denkm\u00e4ler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;<br \/>\n8. Gew\u00e4sser oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;<br \/>\n9. Schie\u00df-, Wurf- oder Schleuderger\u00e4te zu ben\u00fctzen sowie au\u00dferhalb der daf\u00fcr besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) \/oder Inline-Skating\/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;<br \/>\n10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht f\u00fcr Kinderwagen und fahrbare Krankenst\u00fchle sowie f\u00fcr Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>(2) Die auf Kinderspielpl\u00e4tzen aufgestellten Turn- und Spielger\u00e4te d\u00fcrfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren ben\u00fctzt werden.<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 19 Hausnummern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauseigent\u00fcmer haben ihre Geb\u00e4ude sp\u00e4testens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.<\/p>\n<p>(2) Die Hausnummern m\u00fcssen von der Stra\u00dfe aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverz\u00fcglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer H\u00f6he von nicht mehr als 3 m an der der Stra\u00dfe zugekehrten Seite des Geb\u00e4udes unmittelbar \u00fcber oder neben dem Geb\u00e4udeeingang oder, wenn sich der Geb\u00e4udeeingang nicht an der Stra\u00dfenseite des Geb\u00e4udes befindet, an der dem Grundst\u00fcckszugang n\u00e4chstgelegenen Geb\u00e4udeecke anzubringen. Bei Geb\u00e4uden, die von der Stra\u00dfe zur\u00fcckliegen, k\u00f6nnen die Hausnummern am Grundst\u00fcckszugang angebracht werden.<\/p>\n<p>(3) Die Ortspolizeibeh\u00f6rde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausf\u00fchrung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.<\/p>\n<h4><strong>Abschnitt 6 Schlussbestimmungen<\/strong><\/h4>\n<p><strong>\u00a7 20 Zulassung von Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Entsteht f\u00fcr den Betroffenen eine nicht zumutbare H\u00e4rte, so kann die Ortspolizeibeh\u00f6rde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine \u00f6ffentlichen Interessen entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinn von \u00a7 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. entgegen \u00a7 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehger\u00e4te, Lautsprecher, Tonwiedergabeger\u00e4te, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Ger\u00e4te zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich bel\u00e4stigt werden,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 3 Satz 1 aus Gastst\u00e4tten und Versammlungsr\u00e4umen L\u00e4rm nach au\u00dfen dringen l\u00e4sst, durch den andere erheblich bel\u00e4stigt werden,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Sport- und Spielpl\u00e4tze ben\u00fctzt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchf\u00fchrt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 6 L\u00e4rm durch das Bef\u00fcllen von Sammelbeh\u00e4ltern verursacht,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 7 au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unn\u00f6tig laufen l\u00e4sst, Fahrzeug- und Garagent\u00fcren \u00fcberm\u00e4\u00dfig laut schlie\u00dft, Fahrr\u00e4der mit Hilfsmotor und Motoren von Kraftr\u00e4dern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenh\u00f6fen von Wohnh\u00e4usern anl\u00e4sst, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren L\u00e4rm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unn\u00f6tige Schallzeichen abgibt,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 8 Tiere so h\u00e4lt, dass andere erheblich bel\u00e4stigt werden,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 9 Fahrzeuge auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen abspritzt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 10 \u00f6ffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 11 geeignete Beh\u00e4lter f\u00fcr Speisereste und Abf\u00e4lle nicht bereit h\u00e4lt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 12 Abs. 1 Tiere so h\u00e4lt oder beaufsichtigt, dass andere gef\u00e4hrdet werden,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 12 Abs. 2 das Halten gef\u00e4hrlicher Tiere der Ortspolizeibeh\u00f6rde nicht unverz\u00fcglich anzeigt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen l\u00e4sst,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 13 als Halter oder F\u00fchrer eines Tieres verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverz\u00fcglich beseitigt,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 14 Tauben f\u00fcttert,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 15 \u00fcbel riechende Gegenst\u00e4nde oder Stoffe lagert, verarbeitet oder bef\u00f6rdert,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht daf\u00fcr zugelassene Fl\u00e4chen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in \u00a7 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 n\u00e4chtigt,<br \/>\n19. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderj\u00e4hrige zu solchem Betteln anstiftet,<br \/>\n20. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,<br \/>\n21. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 4 Bet\u00e4ubungsmittel \u00f6ffentlich konsumiert,<br \/>\n22. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 5 Gegenst\u00e4nde wegwirft oder ablagert,<br \/>\n23. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenfl\u00e4chen oder sonstige Anlagenfl\u00e4chen betritt,<br \/>\n24. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 au\u00dferhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd ge\u00f6ffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufh\u00e4lt, Wegesperren beseitigt oder ver\u00e4ndert oder Einfriedigungen oder Sperren \u00fcberklettert,<br \/>\n25. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 au\u00dferhalb der Kinderspielpl\u00e4tze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelpl\u00e4tze spielt oder sportliche \u00dcbungen treibt,<br \/>\n26. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenfl\u00e4chen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile ver\u00e4ndert oder aufgr\u00e4bt oder au\u00dferhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,<br \/>\n27. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,<br \/>\n28. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen l\u00e4sst oder Hunde auf Kinderspielpl\u00e4tze oder Liegewiesen mitnimmt,<br \/>\n29. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 7 B\u00e4nke, Schilder, Hinweise, Denkm\u00e4ler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,<br \/>\n30. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 8 Gew\u00e4sser oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,<br \/>\n31. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 9 Schie\u00df-, Wurf- oder Schleuderger\u00e4te ben\u00fctzt sowie au\u00dferhalb der daf\u00fcr bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) \/oder Inline-Skating\/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot f\u00e4hrt,<br \/>\n32. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege bef\u00e4hrt oder Fahrzeuge abstellt,<br \/>\n33. entgegen \u00a7 18 Abs. 2 Turn- und Spielger\u00e4te benutzt,<br \/>\n34. entgegen \u00a7 19 Abs. 1 als Hauseigent\u00fcmer die Geb\u00e4ude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,<br \/>\n35. unleserliche Hausnummernschilder entgegen \u00a7 19 Abs. 2 nicht unverz\u00fcglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend \u00a7 19 Abs. 2 anbringt.<\/p>\n<p>(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach \u00a7 20 zugelassen worden ist.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen nach \u00a7 20 Abs. 2 Polizeigesetz und \u00a7 19 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu\u00dfe von mindestens 5 \u20ac und h\u00f6chstens 1.000 \u20ac und bei fahrl\u00e4ssigen Zuwiderhandlungen mit h\u00f6chstens 500 \u20ac geahndet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 05.09.2019 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Gleichzeitig treten die fr\u00fcheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>K\u00f6nigseggwald den, 05.09.2019<\/p>\n<p>gez.<br \/>\nRoland Fuchs<br \/>\nB\u00fcrgermeister<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Freiwillige Feuerwehr K\u00f6nigseggwald<\/strong><\/h3>\n<p><strong>Feuerwehrprobe<\/strong><br \/>\nAm 23.09.2019 findet die erste Feuerwehrprobe nach der Sommerpause am Feuerwehrhaus statt.<br \/>\nAntreten wie immer p\u00fcnktlich um 19:45 Uhr !!!<\/p>\n<p>Neumitglieder und Interessierte (ab dem 18. Lebensjahr) sind recht herzlich eingeladen zum Reinschnuppern ins Feuerwehrwesen.<\/p>\n<p><strong>Jahreshaupt\u00fcbung Freiwillige Feuerwehr<\/strong> <strong>K\u00f6nigseggwald<\/strong><br \/>\nAm Samstag, den 28.09.2019 um 15:00 Uhr findet die diesj\u00e4hrige Jahreshaupt\u00fcbung der Freiwilligen Feuerwehr K\u00f6nigseggwald statt.<\/p>\n<p>Das \u00dcbungsprojekt befindet sich im M\u00fchlweg 1 (Hof Sauter).<\/p>\n<p>Zur \u00dcbung laden wir alle Kinder sowie B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger recht herzlich ein.<\/p>\n<p>Auf Euer Kommen freut sich die Feuerwehr K\u00f6nigseggwald<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Vereinsnachrichten:<\/strong><\/h3>\n<p><strong>Liederkranz 1860<\/strong><br \/>\nDie Generalversammlung des Liederkranzes findet am Samstag, den 21.09.2019 um 20.00 Uhr im Gasthaus L\u00f6wen in K\u00f6nigseggwald statt.<br \/>\nDer Vorstand<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][\/vc_column][\/vc_row][vc_row full_width=&#8220;stretch_row&#8220; content_placement=&#8220;middle&#8220; css=&#8220;.vc_custom_1531395182556{margin-bottom: 80px !important;background-color: rgba(30,115,190,0.14) !important;*background-color: rgb(30,115,190) !important;}&#8220;][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Das gesamten Verbandsanzeiger und das\u00a0Katholische Kirchenblatt k\u00f6nnen Sie direkt bei der Druckerei Restle bestellen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Druck und Verlag &#8211; Fa. Restle GmbH<\/strong><br \/>\nHindenburgstr. 40-42,<br \/>\n88361 Altshausen<br \/>\nTelefon : 07584 \/ 3507 &#8211; Fax : 07584 \/ 2745<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong><a href=\"mailto:restle-druck@t-online.de\">restle-druck@t-online.de<\/a><\/strong><\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row css=&#8220;.vc_custom_1531391917905{background-color: #ededed !important;}&#8220;][vc_column][vc_custom_heading text=&#8220;K\u00f6nigseggwalder Verbandsanzeiger&#8220; font_container=&#8220;tag:h2|text_align:center&#8220; google_fonts=&#8220;font_family:Roboto%3A100%2C100italic%2C300%2C300italic%2Cregular%2Citalic%2C500%2C500italic%2C700%2C700italic%2C900%2C900italic|font_style:400%20regular%3A400%3Anormal&#8220;][\/vc_column][\/vc_row][vc_row css=&#8220;.vc_custom_1531392462926{margin-top: -30px !important;background-color: #ededed !important;}&#8220;][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][vc_custom_heading<span class=\"excerpt-hellip\"> [\u2026]<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":1792,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2843","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-verbandsanzeiger"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2843","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2843"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2843\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1792"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2843"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2843"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/koenigseggwald.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2843"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}